Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 31. 
Für jeden bestandenen Prüfling fertigt die Kommission nach dem Formular 
 unter D ein Prüfungszeugniß aus, auf Grund dessen die zuständige Behörde das 
 Befähigungszeugniß nach Formular unter E ertheilt. 
§. 32. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner- 
halb des Bundesgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden, 
nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden. 
Einem Prüfling, welcher während der Prüfung von derselben zurücktritt, kann, 
sofern er nicht bereits als nicht bestanden gilt (§. 26), von der Prüfungskommisison 
gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist 
der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung 
erfolgt, und findet die Wiederholung der Prüfung binnen Jahresfrist vor der- 
selben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der bereits 
bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen. 
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln 
oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und 
zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe 
Nachtheil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe 
verschaffen. 
§. 33. 
Die Gebühren betragen. einschließlich des etwaigen Stempels fünfzehn Mark 
und müssen vor Beginn  der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden. 
 §. 34. 
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter- 
schreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen 
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt. 
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in 
das Prüfungsheft eingetragen. 
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen 
nicht gemacht werden. 
B. Prüfung der Seesteuerleute und der Seeschiffer für große Fahrt. 
§. 35. 
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung 
eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuer- 
mannsprüfungen beziehungsweise Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt.
	        
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