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§. 31.
Für jeden bestandenen Prüfling fertigt die Kommission nach dem Formular
unter D ein Prüfungszeugniß aus, auf Grund dessen die zuständige Behörde das
Befähigungszeugniß nach Formular unter E ertheilt.
§. 32.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann zu deren Wiederholung inner-
halb des Bundesgebiets erst nach einer von der Prüfungskommission festzusetzenden,
nicht unter drei Monaten zu bemessenden Frist zugelassen werden.
Einem Prüfling, welcher während der Prüfung von derselben zurücktritt, kann,
sofern er nicht bereits als nicht bestanden gilt (§. 26), von der Prüfungskommisison
gestattet werden, die Prüfung vor Ablauf von drei Monaten zu wiederholen. Ist
der Rücktritt erst nach dem Bestehen der schriftlichen und der praktischen Prüfung
erfolgt, und findet die Wiederholung der Prüfung binnen Jahresfrist vor der-
selben Prüfungskommission statt, so kann diese die nochmalige Ablegung der bereits
bestandenen Prüfungsabschnitte oder eines derselben erlassen.
Wer bei der Prüfung fremde Hülfe oder nicht gestattete Bücher, Tafeln
oder Geräthe benutzt, wird von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen und
zu einer neuen Prüfung erst nach sechs Monaten wieder zugelassen. Derselbe
Nachtheil trifft solche, welche ihren Mitprüflingen helfen oder unerlaubte Hülfe
verschaffen.
§. 33.
Die Gebühren betragen. einschließlich des etwaigen Stempels fünfzehn Mark
und müssen vor Beginn der schriftlichen Prüfung eingezahlt werden.
§. 34.
Ueber jede Prüfung ist ein von allen Kommissionsmitgliedern zu unter-
schreibendes summarisches Protokoll aufzunehmen, welches nebst den schriftlichen
Arbeiten der Geprüften bei den Kommissionsakten verbleibt.
Die in jedem der drei Prüfungsabschnitte ertheilten Prädikate werden in
das Prüfungsheft eingetragen.
Ueber die Prüfungsverhandlungen dürfen an dritte Personen Mittheilungen
nicht gemacht werden.
B. Prüfung der Seesteuerleute und der Seeschiffer für große Fahrt.
§. 35.
Am Sitze jeder öffentlichen Navigationsschule wird von der Landesregierung
eine Kommission eingesetzt, welche je nach der Bestimmung der Schule Steuer-
mannsprüfungen beziehungsweise Schifferprüfungen für große Fahrt abnimmt.