Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Einladen. 
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ports etwa noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) 
Beamten zur Leitung des bezüglichen Dienstes auf dieser Station. 
3. Die Ladezeit ist nach Maßgabe der Zusammensetzung und Stärke des 
Transports einerseits und der Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeein- 
richtungen andererseits möglichst kurz zu bemessen. 
4. Die Eisenhahnverwaltung hat dafür zu sorgen, daß mit den vorhan- 
denen Ladeeinrichtungen ein geschlossener Militärzug 
a) mit Fußtruppen innerhalb einer Stunde, 
b) mit Kavallerie oder Feld-Artillerie innerhalb zwei Stunden, 
c) mit Trains und Kolonnen innerhalb drei Stunden 
vor der Abfahrtszeit verladen werden kann. 
5. Die Transporte oder deren nach einander zu verladende Theile haben 
pünktlich zur vereinbarten Zeit in der Station auf dem angewiesenen Aufstellungs- 
platze einzutreffen. 
6. Wo es die örtlichen Verhältnisse und Ladeeinrichtungen gestatten, soll 
der Zug oder Zugtheil fahrbereit und geschlossen an der Ladestelle halten, wenn 
die ersten zu verladenden Transporttheile eintreffen. 
7. Sind in Folge der Ladeeinrichtungen Mannschaften, Perde und Fahr- 
zeuge für denselben Zug an getrennten Stellen zu verladen, so muß die Reihen- 
folge der Einladung und der Bereitstellung der Wagen an den einzelnen Lade- 
stellen derart geregelt werden, daß die beladenen Wagen auf die einfachste, 
mindest zeitraubende und sicherste Weise in der für den abzulassenden Zug oder 
Zugtheil angemessenen Ordnung zusammengeschoben werden können. 
8. Der Stationsvorsteher oder der das Einladen leitende Betriebsbeamte 
übergiebt in Gegenwart des Zugführers, bei einzelnen Wagen in Gegenwart des 
Schaffners, dem Transportführer oder dem mit der Uebernahme beauftragten 
Offizier die Ausstattung der für den Transport bestimmten Wagen. 
9. Das Nähere hierüber enthält die Anlage VI, deren Bestimmungen bei 
allen Militärtransporten entsprechend zu beachten sind. 
§. 41. 
1. Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen liegt der 
Eisenbahnverwaltung ob, und zwar auch dann, wenn es erst während des Ein- 
ladens nach und nach erfolgen kann. 
2. Das Einladen der Fahrzeuge, Pferde, Sättel, des Gepäcks u. s. w 
liegt dem absendenden Truppentheil unter Mitwirkung des Eisenahnpersonals ob. 
3. Der Stationsvorsteher theilt dem Transportführer (dem Bahnhofs- 
Kommandanten, §. 18) mit, daß die Wagen zum Einsteigen bereit stehen, und 
welcher Weg zu denselben zu nehmen ist. 
4. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt auf militärischen Befehl, mit 
größter Stille, Ordnung und Schnelligkeit.
	        
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