Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Einrichtungen  für  den
Etappendienst.

—  32  —

7.  Dem  Ermessen  der  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  ob  auf  den
Stationen  Raum  zur  Einrichtung  von  Erfrischungsstellen  aus  freiwilligen  Beiträgen
  anzuweisen  ist,  sofern  die  Militärbehörde  sich  mit  der  Auswahl  der  Stationen
einverstanden  erklärt  hat.  Im  Interesse  des  Dienstes  liegt  es,  die  Eröffnung
solcher  Erfrischungsstellen  nur  an  Verpflegungs-  und  Tränkstationen  und  einzelnen,
einen  längeren  Aufenthalt  der  Militärtransporte  aus  Betriebsrücksichten  bedingenden
Stationen  zuzulassen.

8.  Werden  regelmäßig  verkehrende  größere  Viehzüge  eingerichtet,  so  werden
die  für  den  gewöhnlichen  Verkehr  bestehenden  Viehtränkstationen  benutzt,  oder
ähnliche  Einrichtungen  an  geeigneten  Stationen  auf  Erfordern  und  für  Rechnung
der  Militärverwaltung  von  den  Eisenbahnverwaltungen  hergestellt.

§.  39.

1.  Zur  Vereinfachung  des  Militärverkehrs  zwischen  Feldarmee  und  Hinterland
  werden  auf  den  Haupt-Eisenbahnstraßen  die  Transporte  nach  militärischer
Anordnung  möglichst  in  geschlossene  Züge  zusammengefaßt.  Diese  Regelung
erfolgt,  und  zwar:

a)  in  den  heimischen  Bezirken  für  alle  abgehenden  und  anlangenden

Transporte  an  den  Etappen-Anfangsorten,

b)  nahe  dem  Kriegsschauplatze  für  allen  Nachschub  von  Heeresbedürfnissen

zur  Feldarmee  an  den  Sammelstationen,

c)  auf  dem  Kriegsschauplatze  für  alle  anlangenden  und  abgehenden  Transporte

an  den  Etappen-Hauptorten  mit  zugehörigen  Krankensammelstellen.

2.  Etappen-Anfangsorte  und  Sammelstationen  rückwärts  der  Uebergangsstationen
  (§.  4, ₃)    werden  im  Einvernehmen  mit  dem  Reichs-Eisenbahn-Amt  (§.  14, ₂)
bestimmt.

Für  derartige  Zwecke  sollen  thunlichst  Bahnknotenpunkte,  jedenfalls  aber
solche  Bahnhöfe  oder  Haltestellen  ausgewählt  werden,  welche  durch  Einrichtung,
Lage,  Verbindung  mit  Land-  und  Wasserwegen,  sowie  durch  ihre  Umgebung  die
Bewältigung  des  zu  erwartenden  Verkehrs,  insbesondere  auch  die  Ordnung  und,
soweit  nöthig,  die  Unterbringung  der  Truppentheile,  des  Materials  und  der  sonstigen
Güter  erleichtern.

3.  Die  Aufgaben  eines  Etappen-Hauptortes  können  auf  mehrere  Stationen
vertheilt  werden.  Wo  die  Etappenbehörden  Krankensammelstellen  oder  Uebernachtungsräume

  für  Kranke  einzurichten  haben,  können  hierfür  auf  den  Stationen

für  den  Bahndienst  entbehrliche  Räume  benutzt  werden.  Die  Eisenbahnverwaltung
  wird  im  Falle  dauernder  Inanspruchnahme  solcher  Räume  nach  Maßgabe
der  Bestimmungen  im  §.  14  des  Kriegsleistungsgesetzes  (A.  V.  7)  entschädigt.

4.  Die  Einrichtung  der  Sammelstationen  erfordert  in  der  Regel  umfassendere
  Anlagen  auf  oder  an  den  Stationen.  Die  Eisenbahnverwaltung  wird
durch  die  Militär-Eisenbahnbehörde  zu  den  vorgängigen  Ermittelungen  bezüglich
dieser  Einrichtungen  zugezogen,  von  deren  Feststellung  benachrichtigt  und  zu  deren