Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Sofern die nachstehend zu §. 14 unter A bezeichneten Kommissionen nicht 
versammelt sind, genügt das Gutachten der daselbst unter a und d genannten 
Mitglieder, im Nothfalle dasjenige des Kommissars der Landesregierung und 
Eines Sachverständigen. 
Der auf Erhöhung der Sätze lautende Beschluß ist durch das amtliche 
Organ der höheren Verwaltungsbehörde zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Auch ist von dem Beschlusse und von den besonderen Verhältnissen, welche zu der 
Erhöhung Anlaß gegeben haben, in jedem einzelnen Falle der Zentralverwaltungs- 
behörde und der zuständigen Intendantur Anzeige zu erstatten. 
Anträge auf Erhöhung der Sätze sind bei der Gemeindebehörde anzubringen 
und von dieser weiter zu befördern. 
2. Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost 
zu gewährende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom 
Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das 
Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die 
einzelnen Mahlzeiten, wie folgt: 
  
  
Bei einem Vergütungssatz von 
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf.  95 Pf.  100 Pf. 
mit ohne    mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne 
 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Brot. 
a) volle Tageskost....    80 65     85 70     90     75      95        80 100      85 
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41     49 44        52         47 
c) Abendkost 25 20     26 21      27      22 28 23       29       24 
d) Morgenkost 15 10 16 11       17       12       18        13        19 14 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung ver- 
abreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Ka- 
lendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage von 
fünf vom Hundert, werden von den höheren Verwaltungsbehörden durch ihre 
amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung 
vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vor- 
handenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit 
sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein 
Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht 
stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) 
für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis 
zur Anwendung gebracht.
	        
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