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Sofern die nachstehend zu §. 14 unter A bezeichneten Kommissionen nicht
versammelt sind, genügt das Gutachten der daselbst unter a und d genannten
Mitglieder, im Nothfalle dasjenige des Kommissars der Landesregierung und
Eines Sachverständigen.
Der auf Erhöhung der Sätze lautende Beschluß ist durch das amtliche
Organ der höheren Verwaltungsbehörde zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Auch ist von dem Beschlusse und von den besonderen Verhältnissen, welche zu der
Erhöhung Anlaß gegeben haben, in jedem einzelnen Falle der Zentralverwaltungs-
behörde und der zuständigen Intendantur Anzeige zu erstatten.
Anträge auf Erhöhung der Sätze sind bei der Gemeindebehörde anzubringen
und von dieser weiter zu befördern.
2. Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost
zu gewährende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom
Reichskanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das
Deutsche Reich zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die
einzelnen Mahlzeiten, wie folgt:
Bei einem Vergütungssatz von
80 Pf. 85 Pf. 90 Pf. 95 Pf. 100 Pf.
mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne mit ohne
Brot.
a) volle Tageskost.... 80 65 85 70 90 75 95 80 100 85
b) Mittagskost 40 35 43 38 46 41 49 44 52 47
c) Abendkost 25 20 26 21 27 22 28 23 29 24
d) Morgenkost 15 10 16 11 17 12 18 13 19 14
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung ver-
abreichter Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Ka-
lendermonats, welcher der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage von
fünf vom Hundert, werden von den höheren Verwaltungsbehörden durch ihre
amtlichen Anzeigeblätter regelmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung
vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vor-
handenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit
sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein
Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht
stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte)
für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis
zur Anwendung gebracht.