Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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habers (kommandirenden Generals, Divisions-Kommandeurs, Artillerie- 
Inspekteurs etc.) darüber: 
daß die stattgehabten Beschädigungen mit Rücksicht auf den Zweck 
der Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher 
niemandem zur Last falle, 
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt gleich- 
zeitig den Kommissar der Landesregierung behufs Aufforderung der Inter- 
essenten zur Abhebung der angewiesenen Beträge. 
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach 
Möglichkeit zu beschleunigen. 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) an Tagegeldern 9 ℳ für den Tag; 
b) ein Aversum von 4 ℳ 50 Pf. täglich für Zurücklegung der Wege 
auf den einzelnen Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft 
stattfindet; 
c) für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtquartier 
zu Nachtquartier behufs Ausführung des Abschätzungsgeschäfts an 
Fuhrkosten bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für 
das Kilometer 13 P. und für jeden Zu- und Abgang 3 ℳ, sowie 
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pf. 
Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen Inten- 
dantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt. Derselbe hat 
die Liquidationen über die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinigung 
dahin zu versehen, daß dasjenige Nachtquartier, bis zu welchem die Reise 
liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschäfts, beziehungsweise daß ein 
geeignetes näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist. 
B. Die Feststellung der Vergütung in den übrigen Fällen erfolgt in analoger 
Weise wie vorstehend unter A vorgeschrieben, jedoch kann dabei die Zusammen- 
setzung der Abschätzungskommission nach dem Ermessen der betheiligten Militär- 
verwaltung in der Weise vereinfacht werden, daß die Militärverwaltung bei 
derselben gar nicht, oder nur durch einen Offizier oder einen Militärbeamten 
vertreten wird. 
In gleicher Weise kann die Zusammensetzung der Kommission vereinfacht 
werden, wenn das unter A vorgeschriebene Verfahren in einem Ortsbezirke 
bereits beendigt ist, und noch nachträglich, aber innerhalb der gesetzlichen 
Frist (§. 16 des Gesetzes) Ansprüche von Interessenten des Bezirks angemeldet 
werden. 
C. In denjenigen Bundesstaaten, in welchen Vertretungen von Kreisen oder 
gleichartigen Verbänden bestehen, sind unter deren Mitwirkung geeignete 
Sachverständige für die verschiedenen, nach den Vorschriften des Gesetzes 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 79
	        
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