— 450 —
nöthig werdenden Abschätzungen in genügender Zahl periodisch im Voraus
zu bestimmen. In denjenigen Bundesstaaten dagegen, in welchen dergleichen
Verbandsvertretungen nicht vorhanden sind, wird diese Bestimmung unter
eventueller Mitwirkung geeigneter anderer Organe durch die Landesregierung
erfolgen.
Bei Bestimmung der Sachverständigen ist an erster Stelle zu beachten,
daß die Wahl nur auf völlig geeignete Persönlichkeiten fällt, welche nach
Karakter, Lebensstellung und Erfahrung genügende Gewähr für eine
unparteiische und sachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten.
IV. Besondere Verpflichtungen der Eisenbahnverwaltungen.
Zu §. 15.
Der vom Bundesrath zu erlassende allgemeine Tarif für die Beförderung
der bewaffneten Macht und des Materials des Landheeres und der Marine auf
den Eisenbahnen wird nach seiner jedesmaligen Feststellung durch das Reichs-
Gesetzblatt veröffentlicht.
V. Schlußbestimmungen.
Zu §. 16.
Die Anmeldung der auf Grund des Gesetzes zu erhebenden Entschädigungs-
ansprüche hat innerhalb der im §. 16 bezeichneten Fristen bei dem Vorstande der-
jenigen Gemeinde stattzufinden, durch deren Vermittelung die Leistung erfolgt ist
(§§. 2 bis 9) beziehungsweise in deren Bezirk die Leistung in Anspruch genommen
(§. 10) oder das beschädigte Grundstück etc. (§§. 11, 12, 13) belegen ist.
Für den Bereich der einem Gemeindeverbande nicht einverleibten selbständigen
Gutsbezirke hat die Anmeldung bei derjenigen Civilbehörde stattzufinden, welche
nach den Landesgesetzen die nächste Aufsichtsbehörde des Bezirks bildet.
Die Behörden, bei welchen die Ansprüche hiernach anzumelden sind, haben
sofort nach der erfolgten Anmeldung die zur Feststellung der Ansprüche erforder-
lichen Verhandlungen herbeizuführen und im Besonderen die Militärbehörde
(Truppentheil), gegen welche der Anspruch gerichtet ist, zu benachrichtigen.
Zu §. 17.
Zur bewaffneten Macht im Sinne des Gesetzes gehört auch die Marine.
Die durch das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen den Organen der
Reichs-Militärverwaltung beigelegten Befugnisse stehen daher den entsprechenden
Organen der Kaiserlichen Marine gleichmäßig zu.