Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

(Zahl)

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Beilage  A.

 

Marschroute.

 

Generale

Stabsoffiziere

Hauptleute,  Rittmeister
und  Lieutenants

(Angabe  der  Truppentheile,  welchen
die  Marschirenden  angehören  und
ob  dieselben  auf  dem  Marsche  das
Quartier  mit  oder  ohne  Verpflegung

zu  empfangen  haben.)

Aerzte  im  Offiziersrang
Zahlmeister
Feldwebel,  Wachtmeister
Portepee-Fähnriche,  Vize-Feldwebel
  und  Unterärzte
Zahlmeister-Aspiranten
Unteroffiziere
Spielleute
...  Gemeine
...  Offizierburschen  und  Diener
....  einjährige  Freiwillige
Rekruten
Reservisten
Trainsoldaten
Korps-  und  Ober-Roßärzte
Roßärzte  und  Unter-Roßärzte
...  Büchsenmacher,  Waffenmeister  und  Sattler
...   Offizierpferde,  ....  Dienstpferde
...  Remontepferde

gehen  unter  dem  Kommando  des  (Namen,  Charge  und  Truppentheil  des  Führers),
wie  nachstehend  näher  angegeben  ist,  von  ............. über ...................... nach ......................... ,
wobei auf der Strecke von ..........................  bis...........................  die  Eisenbahn  (das  Dampfschiff

  etc.)  zu  benutzen  ist.
Für  die  Marschirenden  ist  erforderlich  und  unter  Beachtung  der  nachstehend
abgedruckten  Bestimmungen  prompt  zu  verabreichen:
1.  Quartier  (Obdach,  Gelegenheit  zum  Kochen  und  Lagerstroh)  nach  Maßgabe
  des  Quartierleistungsgesetzes  vom  25.  Juni  1868  (Bundes-Gesetzbl.
S.  523).
2.  Marschverpflegung,  sofern  dieselbe  (nach  der  obigen  Angabe)  überhaupt
zu  gewähren  ist.

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