Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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6.  Für  das  Ausladen  u.  s.  w.  gelten  sinngemäß  die  Bestimmungen  der
§§.  42, ₅ bis ₈         40  und  41.

7.  Der  Transportführer  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Station  sobald
wie  möglich  freigemacht  wird.

8.  Der  Stationsvorsteher  darf  einen  weiteren  Militärzug  behufs  Ausladung
von  einer  Nachbarstation  nur  dann  annehmen,  wenn  die  Raumverhältnisse  die
sofortige  Ausladung  eines  zweiten  Zuges  oder  dessen  vorläufige  Bergung  ohne
Sperrung  der  Geleise  gestatten.

9.  In  Nothfällen  (bei  Betriebsstockungen,  Unfällen,  Störung  des  Betriebes)
  kann  es  nöthig  werden,  Truppenzüge  auf  freier  Strecke  zu  entladen  (Bahnp.
Regl.  §.  49).

10.  Das  Nähere  über  vorstehende  Maßnahmen  enthält  die  Anlage  IX.  
Wegen  Feststellung  von  Sachbeschädigungen  siehe  auch  §.  53, ₁.    

§. 44.

1.  Wenn  Zugverspätungen  oder  Unfälle  eine  erhebliche  Störung  der  -an  Zugverspätungen und Unfälle
gesetzten  Fahrt  voraussehen  lassen,  haben  die  Bahnhofs-Kommandanten  (event.    
die  Stationsvorsteher)  unverzüglich  die  zuständige  Linien-Kommandantur  zu  benachrichtigen.


2.  Bis  zum  Eingang  anderweitiger  Befehle  durch  die  beiderseitigen  vorgesetzten
  Stellen  haben  die  Transportführer  und  Zugführer,  oder  der  Bahnhofs-Kommandant
  und  Stationsvorsteher,  alle  zur  Feststellung  des  Thatbestandes  und
zur  Abhülfe  an  Ort  und  Stelle  geeigneten  Maßnahmen  unter  schleuniger  Benachrichtigung
  der  anstoßenden  Stationen  zu  treffen.

3.  Bei  Massentransporten  sind  durch  Ausschalten  einzelner  Transporte  solche
Auskunftsmittel  zu  wählen,  durch  welche  der  regelmäßige  Lauf  der  nachfolgenden
Transporte  möglichst  bald  wieder  gewonnen  wird.  Zur  Nachführung  zeitweilig
ausgeschalteter  Transporte  sind  verfügbare  Züge  derselben  oder  anderer  Transportstraßen
  zu  Hülfe  zu  nehmen.

4.  Bedeutende  Unfälle  sind  seitens  der  Bahnhofs-Kommandanten  (event.
der  Stationsvorsteher)  auch  direkt  dem  Chef  des  Feld-  Eisenbahnwesens,  beziehungsweise
  nach  Maßgabe  der  über  die  Vertretung  desselben  in  den  §§.  15  und  16
gegebenen  Bestimmungen  dem  Chef  der  Eisenbahn-Abtheilung  des  Königlich
preußischen  großen  oder  stellvertretenden  Generalstabes  zu  melden.

§.  45.

1.  Die  entladenen  Wagen  sind  vor  der  Rückführung  auf  ihre  Lauffähig-  Reinigung  und Rückkeit
  nachzusehen.  Die  Prüfung  kann  auf  einer  anderen  Station  stattfinden,  führung der entladenen Wagen. 

sofern  dies  von  der  Eisenbahnverwaltung  der  Endstation  oder  —  behufs  Wiederverwendung
Hinderung  von  Stauungen  bei  Massentransporten  —  von  der  Militär-Eisen-  derselben.