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6. Für das Ausladen u. s. w. gelten sinngemäß die Bestimmungen der
§§. 42, ₅ bis ₈ 40 und 41.
7. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß die Station sobald
wie möglich freigemacht wird.
8. Der Stationsvorsteher darf einen weiteren Militärzug behufs Ausladung
von einer Nachbarstation nur dann annehmen, wenn die Raumverhältnisse die
sofortige Ausladung eines zweiten Zuges oder dessen vorläufige Bergung ohne
Sperrung der Geleise gestatten.
9. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Betriebes)
kann es nöthig werden, Truppenzüge auf freier Strecke zu entladen (Bahnp.
Regl. §. 49).
10. Das Nähere über vorstehende Maßnahmen enthält die Anlage IX.
Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen siehe auch §. 53, ₁.
§. 44.
1. Wenn Zugverspätungen oder Unfälle eine erhebliche Störung der -an Zugverspätungen und Unfälle
gesetzten Fahrt voraussehen lassen, haben die Bahnhofs-Kommandanten (event.
die Stationsvorsteher) unverzüglich die zuständige Linien-Kommandantur zu benachrichtigen.
2. Bis zum Eingang anderweitiger Befehle durch die beiderseitigen vorgesetzten
Stellen haben die Transportführer und Zugführer, oder der Bahnhofs-Kommandant
und Stationsvorsteher, alle zur Feststellung des Thatbestandes und
zur Abhülfe an Ort und Stelle geeigneten Maßnahmen unter schleuniger Benachrichtigung
der anstoßenden Stationen zu treffen.
3. Bei Massentransporten sind durch Ausschalten einzelner Transporte solche
Auskunftsmittel zu wählen, durch welche der regelmäßige Lauf der nachfolgenden
Transporte möglichst bald wieder gewonnen wird. Zur Nachführung zeitweilig
ausgeschalteter Transporte sind verfügbare Züge derselben oder anderer Transportstraßen
zu Hülfe zu nehmen.
4. Bedeutende Unfälle sind seitens der Bahnhofs-Kommandanten (event.
der Stationsvorsteher) auch direkt dem Chef des Feld- Eisenbahnwesens, beziehungsweise
nach Maßgabe der über die Vertretung desselben in den §§. 15 und 16
gegebenen Bestimmungen dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung des Königlich
preußischen großen oder stellvertretenden Generalstabes zu melden.
§. 45.
1. Die entladenen Wagen sind vor der Rückführung auf ihre Lauffähig- Reinigung und Rückkeit
nachzusehen. Die Prüfung kann auf einer anderen Station stattfinden, führung der entladenen Wagen.
sofern dies von der Eisenbahnverwaltung der Endstation oder — behufs Wiederverwendung
Hinderung von Stauungen bei Massentransporten — von der Militär-Eisen- derselben.