Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Lenkt eine Verwaltung innerhalb ihres Gebiets Wagen von dem ersten 
Wege ab, so kann sie Vergütung dafür nicht beanspruchen. 
6. In der Regel werden die rückkehrenden Wagen den berechtigten Ver- 
waltungen an den Eingangsstationen ihres Betriebsbereichs zur freien Verfügung 
zurückgegeben. In Fällen außerordentlichen Bedarfs sind jedoch die Militär-Eisen- 
bahnbehörden ermächtigt, 
a) die Wiederverwendung der von Militärtransporten zurückkehrenden Wagen 
und die hierzu erforderliche Umbildung der Züge auf den dazu geeig- 
neten Stationen anzuordnen; 
b) die zeitweilige Bereithaltung von Lokomotiven, Tendern und Wagen 
zur Fahrt zu verfügen. 
7. Die rückkehrenden Wagen können innerhalb der etwa nach Nr. 5 und 6 
vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowohl zu Militärtransporten, wie 
für den öffentlichen und den Dienstverkehr der Eisenbahnverwaltungen ausgenutzt 
werden. 
8. Sanitätszüge werden nach der Ausladung auf besondere Anordnung 
der zuständigen Militärbehörden weitergesendet und dürfen bei der Rückkehr nach 
dem Kriegsschauplatze ausnahmsweise zur Mitführung von Lazarethbedürfnissen 
benutzt werden (§. 34, ₅). Hülfslazarethzüge werden, insofern nicht ihre Um- 
wandlung in ständige Lazarethzüge von der Militärbehörde angeordnet wird, gleich- 
wie die Krankenzüge, in der Regel jedesmal nach Abgabe der letzten Kranken 
aufgelöst. Die Wagen werden gereinigt und derjenigen Eisenbahnverwaltung, 
welche die Wagen gestellt hat, zugeleitet; ein oder einige Wagen derselben werden 
jedoch erst zur Rückführung der Lazarethausrüstung des Zuges nach demjenigen 
Orte benutzt, an welchem die letztere zunächst gebraucht wird. Diese Vorschriften 
finden auf einzelne, zu Krankentransporten benutzte Wagen sinngemäße An- 
wendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Beförderung von Militärgut. 
§. 46. 
1. Militärgut sind alle Kriegsbedürfnisse, welche den Eisenbahnverwaltungen 
von den Militärbehörden oder deren Vertretern zur Beförderung übergeben 
werden. 
2. Die Militärbehörden oder deren Vertreter dürfen als Militärgut nur 
solches Gut zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeben, welches im Eigenthum 
oder im Besitz der Militärverwaltung steht und durch die Versendung aus diesem 
Verhältniß nicht ausscheidet. 
Freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht oder Theile derselben treten 
durch Abgabe an die Ersatztruppentheile (für Lazarethe an das nächste Lazareth 
der Militärverwaltung) in Besitz der Militärverwaltung. 
Begriff des Militärguts
	        
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