Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  47.

  1.  Die  Eisenbahnen  befördern  Militärgut  unter  den  Bedingungen  des
    Betriebs-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands  mit  den  nachfolgenden  Ausnahmen:


a)  Militärgut  darf  nach  allen  Stationen  befördert  werden,  auch  wenn
solche  für  den  allgemeinen  Güterwerkehr  nicht  eingerichtet  sind.  In
letzterem  Falle  hat  die  anmeldende  Militärbehörde  (§.  26)  vor  der  Aufgabe
  sich  der  Zustimmung  derjenigen  Eisenbahnverwaltung  zu  versichern,
welcher  die  Zielstation  unterstellt  ist.  Diese  Zustimmung  kann  nicht
versagt  werden,  wenn  die  Ausladung  ohne  Störung  des  Betriebes  stattfinden
  kann.

b)  Militärgut,  welches  innerhalb  des  kleinsten  Ladeprofils  der  am  Transport
  betheiligten  deutschen  Eisenbahnen  verladen  werden  kann,  muß
zur  Beförderung  angenommen  werden,  Sprengstoffe  unter  den  hierfür
vorgeschriebenen  besonderen  Bedingungen  (§.  48).

c)  Für  das  unter  militärischer  Begleitung  versendete  Militärgut  werden
nicht  Frachtbriefe,  sondern  Militärfahrscheine  ausgestellt  (§.  27,  ₃ und ₄).    

d)  In  den  Sätzen  des  Militärtarifs  ist  die  Gebühr  für  die  bahnseitige,  nur
in  besonderen  Fällen  von  der  Militärbehörde  zu  beantragende  Feststellung
der  Stückzahl  oder  des  Gewichts  von  Militärgut  mit  einbegriffen.

e)  Ueber  Berechnung  und  Bezahlung  der  Fracht  siehe  die  Bestimmungen
der  §§.  51  und  52.

f)  Die  Nachnahme  von  Geldbeträgen  ist  den  Militärstellen  bei  der  Absendung
  von  Militärgut  untersagt,  auch  sonst  ist  den  Eisenbahnverwaltungen
  keine  Veranlassung  zu  baaren  Auslagen  zu  geben.

g)  Die  Eisenbahnverwaltungen  dürfen  die  Annahme  von  Militärgut  zur
Beförderung  wegen  mangelnder  Transportmittel  nicht  ablehnen.

h)  Auch  an  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Annahme  und  Auslieferung
von  Militärgut  nicht  verweigert  werden.  Das  als  dringlich  bezeichnete
Militärgut  geht  allen  anderen  Gütersendungen  in  der  Beförderung  vor.

i)  Militärgut  unter  Begleitung  darf  durch  die  letztere  von  der  begonnenen
Beförderung  zurückgezogen  werden.  Die  in  diesem  Falle  zu  erhebenden
Gebühren  sind  in  den  Sätzen  des  Militärtarifs  mit  einbegriffen.

k)  Die  absendende  Militärbehörde  ist  befugt,  Ziel  und  Adresse  eines  Transports
  von  Militärgut  nach  dessen  Abgang    zu  ändern.  Sie  hat  zu
diesem  Zweck  die  auf  dem  Frachtbriefe  (Militärfahrschein)  angegebene
Zielstation  und,  wenn  die  letztere  nach  der  neuen  Bestimmung  nicht  berührt
  zu  werden  braucht,  auch  diejenige  Station,  von  welcher  ab  der
Transport  von  der  auf  dem  Frachtbriefe  (Militärfahrschein)  angegebenen
Route  abzulenken  sein  würde,  mit  Nachricht  zu  versehen.