Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  56.

Schöffen  und  Vertrauensmänner  des  Ausschusses,  welche  ohne  genügende  Entschuldigung
  zu  den  Sitzungen  nicht  rechtzeitig  sich  einfinden  oder  ihren  Obliegenheiten
in  anderer  Weise  sich  entziehen,  sind  zu  einer  Ordnungsstrafe  von  fünf  bis  zu  eintausend
  Mark,  sowie  in  die  verursachten  Kosten  zu  verurtheilen.

Die  Verurtheilung  wird  durch  den  Amtsrichter  nach  Anhörung  der  Staatsanwaltschaft
  ausgesprochen.  Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann
die  Verurtheilung  ganz  oder  theilweise  zurückgenommen  werden.  Gegen  die  Entscheidungen
  findet  Beschwerde  von  Seiten  des  Verurtheilten  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  statt.

§.  57.

Bis  zu  welchem  Tage  die  Urlisten  aufzustellen  und  dem  Amterichter  einzureichen
  sind,  der  Ausschuß  zu  berufen  und  die  Ausloosung  der  Schöffen  zu  bewirken
ist,  wird  durch  die  Landesjustizverwaltung  bestimmt.

Fünfter  Titel.
Landgerichte.

§.  58.

Die  Landgerichte  werden  mit  einem  Präsidenten  und  der  erforderlichen  Anzahl
von  Direktoren  und  Mitgliedern  besetzt.

§.  59.
Bei  den  Landgerichten  werden  Civil-  und  Strafkammern  gebildet.

§.  60.

Bei  den  Landgerichten  sind  Untersuchungsrichter  nach  Bedürfniß  zu  bestellen.

Die  Bestellung  erfolgt  durch  die  Landesjustizverwaltung  auf  die  Dauer  eines
Geschäftsjahres.

§.  61.

Den  Vorsitz  im  Plenum  führt  der  Präsident,  den  Vorsitz  in  den  Kammern
führen  der  Präsident  und  die  Direktoren.  Vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  bestimmt
der  Präsident  die  Kammer,  welcher  er  sich  anschließt.  Ueber  die  Vertheilung  des
Vorsitzes  in  den  übrigen  Kammern  entscheiden  der  Präsident  und  die  Direktoren  nach
Stimmenmehrheit;  im  Falle  der  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Präsidenten
den  Ausschlag.

§.  62.

Vor  Beginn  des  Geschäftsjahres  werden  auf  die  Dauer  desselben  die  Geschäfte
unter  die  Kammern  derselben  Art  vertheilt  und  die  ständigen  Mitglieder  der  einzelnen
Kammern  sowie  für  den  Fall  ihrer  Verhinderung  die  regelmäßigen  Vertreter  bestimmt.
Jeder  Richter  kann  zum  Mitgliede  mehrerer  Kammern  bestimmt  werden.