Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Reichs-  Gesetzblatt

№  48.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs.  S.  533.

 

 

 

 

(Nr.  1759.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Zolltarifs.  Vom  21.  Dezember  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:
§.  1.

Der  durch  die  Bekanntmachung  vom  24.  Mai  1885  (Reichs-Gesetzbl.
S.  111)  veröffentlichte  Zolltarif  wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  In  Nr.  9,  Getreide  und  andere  Erzeugnisse  des  Landbaues,  erhalten
die  Postionen  a,  b α ,  β,  γ,  δ,  c,  e  und  f  folgende  Fassung:

a)  Weizen  .  .  .  .  ..  5  Mark

b)  α.  Roggen  5     "
β.  Hafer  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    4    "
γ.  Buchweizen...............................  2    "
δ. Hülsenfrüchte..............................  2    "

c)  Gerste........................  ·.............  2,25    "

für  100  Kilogramm,
e)  Mais  und  Dari  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2  Mark
f)  Malz  (gemalzte  Gerste  und  gemalzter  Hafer)  .  .  .  .  .  .  .  .  4    "

für  100  Kilogramm.
2.  In  Nr.  25c  wird  der  Zollsatz
Hefe  aller  Art  mit  Ausnahme  der  Weinhefe  von  42  Mark  auf
65  Mark
für  100  Kilogramm
erhöht.

3.  In  Nr.  25q  wird  der  Zollsatz
a)  der  Position  1α,  Kraftmehl,  Puder,  Stärke,  Stärkegummi,
Kleber,  Arrowroot,  Sago  und  Sagosurrogate,  Tapioka,  von

9  Mark  auf  12,50  Mark,

Reichs-Gesetzbl.  1887.  98
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Dezember  1887.