Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1855. (32)

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8.  7.
Zu  Art.  5  und  9.

Beschwerden  gegen  solche  Verfügungen,  welche  eine  Unterbehörde  in  Gemäßheit  des
Art.  5,  Abs.  2  des  Gesetzes  nach  ihrem  Ermessen  getroffen  hat,  sind  nach  dem  selbstständigen
  Ermessen  der  höheren  Behörde  zu  entscheiden.

g.  8.
Zu  Art.  14.

Die  Auspfändung  oder  Beschlagnahme  kann  auch  von  dem  Ortsvorsteher  selbst  vorgenommen
  werden.  Dabei  wird  übrigens  auf  die  Vorschrift  des  Art.  48  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  1828,  wornach  der  Ortsvorstand  in  keinem  Falle,  außer  aus  besonderem
Auftrag  der  Betheiligten,  zum  Einzug  von  Geldern,  welche  im  Executionswege  beigetrieben
werden,  berechtigt  ist,  besonders  hingewiesen.

g.  9.
Zu  Art.  16.

Will  der  Schuldner  eine  Frist  zum  Selbstverkaufe  von  Liegenschaften  vom  Gläubiger
fich  erbitten,  so  hat  er  sich  selbst  an  diesen  zu  wenden;  die  Ortsobrigkeit  ist  nicht  verpflichtet,
  mit  dem  Versuche  der  Auswirkung  einer  derartigen  Frist  vom  Gläubiger  sich  zu  befassen.


S  10.
Zu  Art.  17.

Zwischen  der  ersten  und  zweiten  Bekanntmachung  und  zwischen  dieser  letzteren  und
dem  Verkaufstermine  muß  wenigstens  je  eine  Woche  in  der  Mitte  liegen.

Tragen  im  Falle  des  Abs.  2  dieses  Artikels  die  Gläubiger  over  der  Schuldner  auf
eine  Bekanntmachung  des  Verkaufs  in  einem  weiteren  bestimmten  öffentlichen  Blatte  an,
so  ist  diesem  Ansinnen  in  der  Regel  zu  entsprechen.

In  diesem  Falle  bat  die  Executionsbehörde  besonders  darauf  zu  achten,  daß  der  Verkaufstermin
  in  zureichend  geräumiger  Weise  bemessen  werde.

#S  11.
Zu  Art.  19.

Unter  dem  Zuschlagsbescheid  ist  der  Ausspruch  des  Gemeinderaths  verstanden,  daß

einer  bestimmten  Person  das  zum  Verkauf  gebrachte  Grundstück  endgültig  zugewiesen  werde.