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8. 7.
Zu Art. 5 und 9.
Beschwerden gegen solche Verfügungen, welche eine Unterbehörde in Gemäßheit des
Art. 5, Abs. 2 des Gesetzes nach ihrem Ermessen getroffen hat, sind nach dem selbstständigen
Ermessen der höheren Behörde zu entscheiden.
g. 8.
Zu Art. 14.
Die Auspfändung oder Beschlagnahme kann auch von dem Ortsvorsteher selbst vorgenommen
werden. Dabei wird übrigens auf die Vorschrift des Art. 48 des Gesetzes
vom 21. Mai 1828, wornach der Ortsvorstand in keinem Falle, außer aus besonderem
Auftrag der Betheiligten, zum Einzug von Geldern, welche im Executionswege beigetrieben
werden, berechtigt ist, besonders hingewiesen.
g. 9.
Zu Art. 16.
Will der Schuldner eine Frist zum Selbstverkaufe von Liegenschaften vom Gläubiger
fich erbitten, so hat er sich selbst an diesen zu wenden; die Ortsobrigkeit ist nicht verpflichtet,
mit dem Versuche der Auswirkung einer derartigen Frist vom Gläubiger sich zu befassen.
S 10.
Zu Art. 17.
Zwischen der ersten und zweiten Bekanntmachung und zwischen dieser letzteren und
dem Verkaufstermine muß wenigstens je eine Woche in der Mitte liegen.
Tragen im Falle des Abs. 2 dieses Artikels die Gläubiger over der Schuldner auf
eine Bekanntmachung des Verkaufs in einem weiteren bestimmten öffentlichen Blatte an,
so ist diesem Ansinnen in der Regel zu entsprechen.
In diesem Falle bat die Executionsbehörde besonders darauf zu achten, daß der Verkaufstermin
in zureichend geräumiger Weise bemessen werde.
#S 11.
Zu Art. 19.
Unter dem Zuschlagsbescheid ist der Ausspruch des Gemeinderaths verstanden, daß
einer bestimmten Person das zum Verkauf gebrachte Grundstück endgültig zugewiesen werde.