Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Einladen von Geschützen 
und Fahrzeugen der 
Feldtruppen. 
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5. Für jeden an der Ladestelle der Pferde gleichzeitig zu beladenden Wagen 
werden die erforderlichen Mannschaften gestellt, um die Ladebrücke zu handhaben, 
die Pferde einzuführen und die Quer- und Vorlegebäume einzulegen u. s. w. 
Die Eisenbahnverwaltung stellt für je zwei bis drei Wagen mindestens 
einen Arbeiter, welcher die Mannschaften in der Einrichtung der Wagen unterweist 
und beim Einladen unterstützt. 
6. Das Einladen von Gepäckstücken, großen Musikinstrumenten u. s. w. 
in den Gepäckwagen erfolgt durch dazu kommandirte Mannschaften nach An- 
weisung des Zugführers, das Einladen von Sätteln in jeden besonderen Sattel- 
wagen durch Mannschaften. 
7. Die Fahrzeuge werden, wenn sie marschmäßig ausgerüstet sind, ebenso 
verladen; jedoch sollen Futter und andere leicht feuerfangende Gegenstände, wenn 
sie auf den Truppenfahrzeugen offen liegen, entweder mit Decken gegen Funkenfall 
und Brand geschützt oder von diesen Fahrzeugen entfernt und auf dem Wagen 
so untergebracht werden, daß sie, wenn in Brand gerathen, zur Vermeidung 
größerer Gefahr unverzüglich von dem Wagen herabgeworfen werden können. 
8. Die zum Abprotzen eingerichteten Fahrzeuge werden in der Regel 
getheilt verladen und alle Fahrzeuge und Fahrzeugtheile in raumersparender Weise 
auf den Wagen zusammengeschoben. Verschiedene Zusammenstellungen von Fahr- 
zeugen und Fahrzeugtheilen auf einem Wagen werden durch Uebersichten des 
Transportmittelbedarfs erläutert, welche seitens der Militär-Eisenbahnbehörden auf- 
zustellen und mitzutheilen sind. 
9. Das Zusammenschieben marschmäßig ausgerüsteter Fahrzeuge der 
Truppen darf die einfache Handhabung derselben zum schnellen Abladen nach 
einer oder der anderen Längsseite des Wagens nicht behindern. Unter Innehaltung 
dieser Grundbedingung ist die möglichste Ausnutzung der Tragkraft und der Lade- 
fläche jedes einzelnen Wagens zur Abkürzung der Züge zu erstreben. Die mit 
der Leitung des Einladens beauftragten Offiziere und Eisenbahnbeamten müssen 
danach die einzelnen Fahrzeuge und Fahrzeugtheile zweckmäßig auf die verfügbaren 
Wagen vertheilen. 
10. Beim Verladen von Fahrzeugen ist auf Wendungen, welche durch 
Zugtheilungen auf Kopfstationen eintreten, Rücksicht zu nehmen. 
Die Eisenbahnbeamten haben festzustellen, daß die Ladung das statthafte 
Profil nicht überschreitet. 
11. Zum Auffahren der Fahrzeuge an Längs- (Seiten-) Rampen wird 
die Ladebrücke möglichst weit nach einem Ende des Wagens gelegt und der 
Wagen an einer schmalen Laderampe schon dementsprechend gestellt, um möglichst 
viel Raum für das Drehen des Fahrzeugs und dessen Vor- und Zurückschieben 
in die richtige Stellung auf der Wagenfläche selbst zu haben.
	        
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