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Anlage X.
Zur Beförderung von Militärgut.
(K. Tr. O. §. 47, ₄.)
1. Die absendende Militärbehörde kann die Begleiter von Einzelsendungen
sowie von Wagenladungen schriftlich bevollmächtigen, bei eintretenden Betriebs-
stockungen und dergleichen die Sendung von der Weiterführung mit der Bahn
zurückzuziehen. Ist eine derartige Vollmacht nicht ertheilt, so befindet in solchen
Fällen die Eisenbahnverwaltung darüber, auf welchem Wege die Sendung ihrem
Bestimmungsorte zuzuführen ist. Für Militärzüge ergeht hierüber Bestimmung
durch die zuständige Militär-Eisenbahnbehörde.
2. Der einzelne Begleiter, unter mehreren der von der absendenden Stelle
als Führer bezeichnete, hat die allgemeinen Pflichten eines Transportführers
zu erfüllen.
3. Der Führer der Begleitung hat bei Militärzügen in der Regel auch
die besonderen Obliegenheiten eines Transportführers bei der Bereitstellung, Ueber-
nahme der Wagenausrüstung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung, sowie
bei den Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 38 bis 44) wahrzu-
nehmen. Er ist nicht befugt, einen bestimmenden Einfluß auf den Lauf des Zuges
auszuüben. Bei allen besonderen Anlässen (erheblichen Verzögerungen, vermutheten
Unordnungen im Betriebe u. s. w.) wendet er sich an die nächste Militär-Eisenbahn-
behörde.
4. Zu einer ständigen Besetzung offener Wagen während des Fahrens
und zur Wartung von Viehtransporten ist eine nach der Dauer der Fahrt zu
bemessende Ablösung vorzusehen. Wird von einer militärischen Besetzung der
Wagen abgesehen, so sind die beladenen Wagen mit Decken zu verschnüren oder
zu verschließen.
5. Während des Fahrens übt die Begleitung die allgemeine Beauf-
sichtigung der verladenen Sendung aus, und zwar theils durch Kommandirte
auf solchen offenen Wagen, deren Beladung (wie Geschütze, Fahrzeuge) sich
während der Bewegung lockern und verschieben könnte, oder (wie leicht feuer-
fangende Gegenstände) beim Mangel feuersicherer Decken besondere Aufmerksamkeit
und sofortiges Löschen erfordert, — theils durch Beobachtung des Zuges von
den der Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus. Wegen etwaiger Noth-
zeichen siehe Anlage VIII.
6. Auf den Anhaltepunkten muß erforderlichenfalls (je nach der Zugäng-
lichkeit der Ladung oder sonst vorhandener Gefahr der Entwendung oder Be-
schädigung) eine Bewachung der Sendung durch die Begleitung, oder auf An-
Begleitung.