Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Anlage X. 
  
Zur Beförderung von Militärgut. 
(K. Tr. O. §. 47, ₄.)  
  
1. Die absendende Militärbehörde kann die Begleiter von Einzelsendungen 
sowie von Wagenladungen schriftlich bevollmächtigen, bei eintretenden Betriebs- 
stockungen und dergleichen die Sendung von der Weiterführung mit der Bahn 
zurückzuziehen. Ist eine derartige Vollmacht nicht ertheilt, so befindet in solchen 
Fällen die Eisenbahnverwaltung darüber, auf welchem Wege die Sendung ihrem 
Bestimmungsorte zuzuführen ist. Für Militärzüge ergeht hierüber Bestimmung 
durch die zuständige Militär-Eisenbahnbehörde. 
2. Der einzelne Begleiter, unter mehreren der von der absendenden Stelle 
als Führer bezeichnete, hat die allgemeinen Pflichten eines Transportführers 
zu erfüllen. 
3. Der Führer der Begleitung hat bei Militärzügen in der Regel auch 
die besonderen Obliegenheiten eines Transportführers bei der Bereitstellung, Ueber- 
nahme der Wagenausrüstung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung, sowie 
bei den Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 38 bis 44) wahrzu- 
nehmen. Er ist nicht befugt, einen bestimmenden Einfluß auf den Lauf des Zuges 
auszuüben. Bei allen besonderen Anlässen (erheblichen Verzögerungen, vermutheten 
Unordnungen im Betriebe u. s. w.) wendet er sich an die nächste Militär-Eisenbahn- 
behörde.  
4. Zu einer ständigen Besetzung offener Wagen während des Fahrens 
und zur Wartung von Viehtransporten ist eine nach der Dauer der Fahrt zu 
bemessende Ablösung vorzusehen. Wird von einer militärischen Besetzung der 
Wagen abgesehen, so sind die beladenen Wagen mit Decken zu verschnüren oder 
zu verschließen. 
5. Während des Fahrens übt die Begleitung die allgemeine Beauf- 
sichtigung der verladenen Sendung aus, und zwar theils durch Kommandirte 
auf solchen offenen Wagen, deren Beladung (wie Geschütze, Fahrzeuge) sich 
während der Bewegung lockern und verschieben könnte, oder (wie leicht feuer- 
fangende Gegenstände) beim Mangel feuersicherer Decken besondere Aufmerksamkeit 
und sofortiges Löschen erfordert, — theils durch Beobachtung des Zuges von 
den der Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus. Wegen etwaiger Noth- 
zeichen siehe Anlage VIII. 
6. Auf den Anhaltepunkten muß erforderlichenfalls (je nach der Zugäng- 
lichkeit der Ladung oder sonst vorhandener Gefahr der Entwendung oder Be- 
schädigung) eine Bewachung der Sendung durch die Begleitung, oder auf An- 
  
Begleitung.
	        
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