Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Abfahrt, Halte, 
Steckungen, Unfälle. 
Ausladen und Abführen. 
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Gesammtgewicht sowie die absendende Militärbehörde an und wird von dem die 
Beladung beaufsichtigenden Offizier (Militärbeamten) unterzeichnet. 
23. Jedes einzeln zu befördernde Frachtstück (Stückgut) muß, durch Auf- 
schrift oder aufgeklebte Zettel auf zwei Seiten mit dem Bestimmungsorte und der 
empfangenden Behörde bezeichnet, der Eisenbahnverwaltung übergeben werden. 
Packgefäße und ähnliche Frachtstücke sollen handlich und in mäßigem Gesammt- 
gewicht gehalten sein. 
24. Hinsichtlich der Zusammensetzung und des Ablassens des Zuges, sowie 
des Verfahrens bei An- und Abfahrt an Anhaltepunkten, bei Stockungen und 
Unfällen gelten die bezüglichen Vorschriften für Truppenzüge (§§. 41, 42 und 44). 
25. Bei Stockungen und Unfällen sind Sendungen von Militärgut 
möglichst in der nächsten erreichbaren Station zu bergen, bis die Eisenbahn- 
verwaltung oder der Transportführer über die Weiterführung oder Entladung 
bestimmen können, oder bis auf die zu erstattenden Anzeigen höhere Bestimmung 
ergeht. 
26. Das Ausladen ankommenden Militärguts muß stets thunlichst be- 
schleunigt werden. 
27. Die durch den Absender von der Absendung benachrichtigte empfangende 
Militärbehörde setzt sich baldmöglichst mit dem Stationsvorsteher — unter Ver- 
mittelung des Bahnhofs-Kommandanten — in Benehmen, damit von beiden 
Seiten alle Vorbereitungen zum Ausladen an Ort und Stelle frühzeitig getroffen 
und möglichst vor dem Einlaufen der Sendung so geregelt sind, daß Entladen 
und Abnehmen sogleich beginnen kann. 
28. Es wird sich dabei nicht nur um Ausdehnung und Vermehrung, 
sondern auch oft um Vertheilung der einzelnen Ladestellen, Bereithaltung einer 
angemessenen Zahl von Arbeitern und von Transportmitteln zur alsbaldigen 
Fortschaffung oder, beim Mangel an Arbeitern und Fuhren, um Auswahl von 
Lagerplätzen für die vorläufige Unterbringung der Sendungen handeln. 
Die Lagerung von Militärgut soll den Bahnbetrieb niemals einer Störung 
aussetzen; sie muß grundsätzlich möglichst außerhalb des Stationsgebiets und darf 
nur in dringenden Fällen auf kurze Zeit in völlig unbenutzten Räumen der Station 
selbst stattfinden. 
29. Die empfangende Militärbehörde trifft auf Grund des Ladeverzeichnisses 
(Nr. 19) in Gemeinschaft mit dem Stationsvorsteher — unter Vermittelung des 
Bahnhofs-Kommandanten — Anordnung über die Gliederung der Entladung, 
die Reihenfolge der für jede Ladestelle zu bestimmenden Wagen, die Eintheilung 
und gegenseitige Unterstützung der Arbeiter, über Aufstapelung und Abführung 
der abgeladenen Gegenstände. 
30. Die Bestimmungen über die gemeinsame Aufsicht beim Beladen, das 
Vorschieben der Wagen zu und von den Ladestellen, die Benutzung und Be- 
dienung der Ladekrahne, Hebezeuge, der Ladekarren u. s. w., die freiwillige Ueber-
	        
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