Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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(Nr. 1817.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Gummiwaarenfabriken. Vom 21. Juli 1888. 
A## Grund des F. 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Bestimmung über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern in Gummiwaarenfabriken 
erlassen: 
Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern bei der 
Anfertigung sogenannter Präservativs und anderer zu gleichem Zwecke dienender 
Gegenstände in Fabriken ist untersagt. 
Berlin, den 21. Juli 1888. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
von Baoetticher. 
  
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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