Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

14 
Zweiter Abschnitt. 
Ersatzreserve. 
§. 8. 
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und 
zur Bildung von Ersatz-Truppentheilen. 
§. 9. 
Der Ersatzreserve sind alljährlich so viele Mannschaften zu überweisen, daß 
mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung des Heeres ge- 
deckt wird. 
In erster Linie find derselben diejenigen Personen zu überweisen, welche 
zum Militärdienst tauglich befunden, aber als Ueberzählige, d. i. wegen hoher 
Loosnummer, nicht zur Einstellung gelangt sind. 
Der weitere Bedarf ist zu entnehmen: 
a) aus der Zahl derjenigen tauglichen Militärpflichtigen, deren häusliche 
Verhältnisse die Befreiung von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht 
zur Folge haben;  
b) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen geringer körper- 
licher Fehler von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden 
(d. h. bedingt tauglich sind); 
c) aus der Zahl derjenigen Militärpflichtigen, welche wegen zeitiger Dienst- 
untauglichkeit von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht befreit werden 
(d. h. zeitig untauglich sind), deren Kräftigung aber während der nächst- 
folgenden Jahre in dem Maße zu erwarten ist, daß sie den An- 
strengungen des Dienstes gewachsen sind. 
Die Ueberweisung ist in der vorstehenden Reihenfolge zu bewirken. Ist ein 
Ueberschuß vorhanden, so entscheidet unter den Freigeloosten (Ueberzähligen) die 
Reihenfolge der Loosnummer, unter den übrigen Militärpflichtigen die Abkömm- 
lichkeit, das Lebensalter und die bessere Diensttauglichkeit. 
§. 10. 
Eine Ueberweisung anderer als der im §. 9 bezeichneten tauglichen Militär- 
pflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz aus- 
nahmsweise verfügt werden, wenn besondere im Reichs-Militärgesetz vom 2. Mai 
1874 nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung von der Ab- 
leistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. 
§. 11. 
Die der Ersatzreserve überwiesenen Personen gehören zu den Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes und sind allen für die letzteren — insbesondere den für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.