Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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und  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,  innerhalb
  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorständen
und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  Kommissarius
  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  obigen  Grundsätze
der  Katastrirung  gerichtet  und  auch  vom  Deichamte  erhoben  werden  können,
sind  vom  Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Deichamts-Deputirten
  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  der  Grenzen  des  Inundationsgebietes
  und  der  sonstigen  Vermessungen  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls
  ein  Vermessungs-Reoisor,  hinsichtlich  der  Bonitär  und  des  Beitragsfußes
zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiten  wegen  der  Ueberschwemmungs-Verhaältnisse
  ein  Wasserbau-Sachverstandiger  beigeordnet  werden
kann.  Die  Sachversiändigen  werden  von  der  Regierung  ernannt.  Mit  dem
Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich  die  Beschwerdeführer
  einerseits  und  der  Deichamts-Deputirte  andererseits,  bekannt  gemacht.
Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat  es  dabei  sein  Bewenden
  und  wird  das  Kataster  demgemäß  berichtigt.  Andernfalls  werden  die
Akten  der  Regierung  eingereicht  zur  Entscheidung  über  die  Beschwerden.  Wird
die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die  Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gassig

Nach  erfolgter  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  der  Regierung
auszufertigen  und  dem  Deichamte  zuzustellen.

.  9.

Der  gewöhnliche  Deichkassenbeitrag  wird  vorläufig  auf  jährlich  fünf
Silbergroschen  für  den  Normalmorgen  und  die  Höhe  des  anzusammelnden
Reservefonds  auf  Eintausend  Thaler  festgesetzt.

Nach  Aufstellung  des  Deichkatasters  kann  der  Beitrag  von  dem  Minister
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  auf  den  nach  Anhsrung  des
Deichamtes  zu  erstattenden  Bericht  der  Regierung  anderweit  bestimmt  werden.

S.  10.

Den  Besitzern  derjenigen  Grundstüäcke,  welche  durch  Rückstau  in  den
Hauptgräben,  aufgestautes  Binnenwasser  oder  Druckwasser  unter  Wasser  gesetzt
werden,  sind  für  das  betreffende  Jahr  die  gewöhnlichen  Deichkassenbeiträge
der  beschädigten  Fläche  zu  erlassen,  wenn  dieselbe  in  Folge  der  Ueberschwemmung
  nach  dem  Ermessen  des  Deichamtes  weniger  als  den  halben  Ertrag  einer
gewöhnlichen  Jahresnutzung  geliefert  hat.

g.  11.
Die  Grundbesitzer,  welche  wegen  zu  großer  Entfernung  oder  wegen  Sper-Jatgong

  1865.  (Nr.  6073.  *39  rung