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Viehtransporte
Stück- und Wagenladungsgüter einschließlich der der bis zu
Gefahrklasse nicht angehörigen Munitionsgegen- 15 Wagen,
stände (§. 35, 7b)
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse (§. 35,7a) — in
Güterzügen mit Personenbeförderung jedoch nur da, wo reine
Güterzüge nicht gefahren werden — bis zu 4 Wagen,
Pferdetransporte bis zu 15 Wagen.
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die
Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und ge-
stattet, so kommen gemäß Militärtarif A zu II f erhöhte Sätze in Anwendung.
2. Mit Kurier- und Schnellzügen des öffentlichen Verkehrs werden nur
ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit Offiziere, Sanitätsoffiziere,
Beamte und Mannschaften einzeln oder in geringer Zahl befördert. Die Eisen-
bahnverwaltung darf die Beförderung nicht verweigern, soweit durch Mitnahme
der Militärpersonen die zulässige Stärke des Zuges nicht überschritten wird. Siehe
auch §. 37, 4.
3. Mit Militärzügen (§. 3, 2) müssen auf Erfordern der Militärbehörden
Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter 1 bezeichneten
Stärken vom Beginn an oder im Verlaufe der Fahrt in Folge von Zugang
übersteigen. Mannschafts- und Pferdetransporte von solcher Stärke (mindestens
300 Mann oder 60 Pferde) werden als „größere“ bezeichnet. Für kleinere
Transporte sind Militärzüge nur bei Gefahr im Verzuge (§. 4) in Anspruch zu
nehmen und gegen eine Vergütung, welche mindestens nach dem vollen Militär-
Extrazugtarif zu bemessen ist.
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, auch Transporte von den
unter 1 bezeichneten Stärken für den Kopf-, Wagen- und Gewichts-Tarifsatz
mit Militärzügen, stärkere — ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse —
auch mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn in letzterem Falle
die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung eines Militärzuges besteht.
4. Bei Klassifizirung gemischter Transporte als „kleinere“ oder „größere“
ist ein Pferd gleich fünf Mann zu rechnen.
§. 16.
A. Stelle der Anmeldung.
I. Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden,
Fahrzeugen u. s. w.
1. Die Anmeldung geschieht:
a) von allen größeren Transporten (§. 15, 3) nach militärischerseits zu
treffenden näheren Bestimmungen an die Militär-Eisenbahnbehörde,
welche das Erforderliche veranlaßt;
b) von allen kleineren Transporten (§. 15, 1) seitens der absendenden
Militärstelle an diejenige Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des
Anmeldung.