Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1888. (22)

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Viehtransporte 
Stück- und Wagenladungsgüter einschließlich der der                         bis zu 
Gefahrklasse nicht angehörigen Munitionsgegen-                                15 Wagen, 
stände (§. 35, 7b) 
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse (§. 35,7a) — in 
Güterzügen mit Personenbeförderung jedoch nur da, wo reine 
Güterzüge nicht gefahren werden — bis zu 4 Wagen, 
Pferdetransporte bis zu 15 Wagen. 
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die 
Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und ge- 
stattet, so kommen gemäß Militärtarif A zu II f erhöhte Sätze in Anwendung. 
2. Mit Kurier- und Schnellzügen des öffentlichen Verkehrs werden nur 
ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit Offiziere, Sanitätsoffiziere, 
Beamte und Mannschaften einzeln oder in geringer Zahl befördert. Die Eisen- 
bahnverwaltung darf die Beförderung nicht verweigern, soweit durch Mitnahme 
der Militärpersonen die zulässige Stärke des Zuges nicht überschritten wird. Siehe 
auch §. 37, 4. 
3. Mit Militärzügen (§. 3, 2) müssen auf Erfordern der Militärbehörden 
Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter 1 bezeichneten 
Stärken vom Beginn an oder im Verlaufe der Fahrt in Folge von Zugang 
übersteigen. Mannschafts- und Pferdetransporte von solcher Stärke (mindestens 
300 Mann oder 60 Pferde) werden als „größere“ bezeichnet. Für kleinere 
Transporte sind Militärzüge nur bei Gefahr im Verzuge (§. 4) in Anspruch zu 
nehmen und gegen eine Vergütung, welche mindestens nach dem vollen Militär- 
Extrazugtarif zu bemessen ist. 
Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, auch Transporte von den 
unter 1 bezeichneten Stärken für den Kopf-, Wagen- und Gewichts-Tarifsatz 
mit Militärzügen, stärkere — ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse — 
auch mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn in letzterem Falle 
die betreffende Militärbehörde nicht auf der Gestellung eines Militärzuges besteht. 
4. Bei Klassifizirung gemischter Transporte als „kleinere“ oder „größere“ 
ist ein Pferd gleich fünf Mann zu rechnen. 
§. 16. 
A. Stelle der Anmeldung. 
I. Beförderung von Mannschaften, sowie von Truppen mit Pferden, 
Fahrzeugen u. s. w. 
1. Die Anmeldung geschieht: 
a) von allen größeren Transporten (§. 15, 3) nach militärischerseits zu 
treffenden näheren Bestimmungen an die Militär-Eisenbahnbehörde, 
welche das Erforderliche veranlaßt; 
b) von allen kleineren Transporten (§. 15, 1) seitens der absendenden 
Militärstelle an diejenige Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des 
  
Anmeldung.
	        
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