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§. 3.
Die auf die Theaterpolizzei bezüglichen Bestimmungen der Landesgesetze
bleiben neben den Bestimmungen der Gewerbeordnung in Kraft.
§. 4.
Die Schließung von Wirthschaften kann auch fernerhin in den landesgesetzlich
vorgesehenen Fällen erfolgen. Die Fortsetzung des Wirthschaftsbetriebes entgegen
einer auf Grund der Landesgesetze angeordneten Schließung unterliegt der Strafe
des §. 147 der Gewerbeordnung.
§. 5.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Befugniß zur Abhaltung
von öffentlichen Versteigerungen bleiben unberührt.
§. 6.
Die Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln bleiben der
landesgesetzlichen Regelung überlassen.
Es finden jedoch die auf Grund des §. 24 Absatz 2 der Gewerbeordnung
vom Bundesrath erlassenen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen auch in Elsaß-
Lothringen insoweit Anwendung, als dies vom Bundesrath beschlossen wird.
§. 7.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann gestatten, daß jugendliche Arbeiter
(§. 135 der Gewerbeordnung), welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes
in einer Fabrik bereits beschäftigt waren, daselbst bis zum 1. Januar 1891 in
der durch das Gesetz, betreffend die Beschäftigung der Kinder in Fabriken u. s. w.,
vom 22. März 1841 (bulletin des lois IX. série No. 9203) zugelassenen
Ausdehnung weiter beschäftigt werden.
§. 8.
Die Bezeichnung der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörden, sowie
die näheren Bestimmungen über das Verfahren bezüglich der Genehmigung der
im §. 16 der Gewerbeordnung aufgeführten gewerblichen Anlagen erfolgen durch
Kaiserliche Verordnung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 27. Februar 1888.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.