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(Nr. 1771.) Gesetz, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener
Mannschaften. Vom 28. Februar 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Die Familien der Mannschaften der Reserve, Landwehr, Ersatzreserve,
Seewehr und des Landsturms erhalten, sobald diese Mannschaften bei Mobil-
machungen oder nothwendigen Verstärkungen des Heeres oder der Flotte in den
Dienst eintreten, im Falle der Bedürftigkeit Unterstützungen nach näherer Be-
stimmung dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt bezüglich der Familien derjenigen
Mannschaften, welche zur Disposition der Truppen- (Marine-) Theile beurlaubt
sind, sowie derjenigen Mannschaften, welche das wehrpflichtige Alter überschritten
haben und freiwillig in den Dienst eintreten.
§. 2.
Auf die nach §. 1 zu gewährenden Unterstützungen haben Anspruch:
a) die Ehefrau des Eingetretenen und dessen eheliche und den ehelichen
gesetzlich gleichstehende Kinder unter 15 Jahren, sowie
b) dessen Kinder über 15 Jahre, Verwandte in aufsteigender Linie und
Geschwister, insofern sie von ihm unterhalten wurden oder das Unter-
haltungsbedürfniß erst nach erfolgtem Diensteintritt desselben hervor-
getreten ist.
Unter den sub b bezeichneten Voraussetzungen kann den Verwandten der
Ehefrau in aufsteigender Linie und ihren Kindern aus früherer Ehe eine Unter-
stützung gewährt werden.
Entfernteren Verwandten, geschiedenen Ehefrauen und unehelichen Kindern
steht ein solcher Unterstützungsanspruch nicht zu.
§. 3.
Die Verpflichtung zur Unterstützung liegt den nach §. 17 des Gesetzes
über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) gebildeten
Lieferungsverbänden ob.
Staaten, in welchen von der Bildung besonderer Lieferungsverbände
Abstand genommen worden ist, haben die Unterstützungen unter gleichmäßiger
Anwendung der nachfolgenden Bestimmungen aus ihren Mitteln zu gewähren.
§. 4.
Zur Unterstützung ist derjenige Lieferungsverband verpflichtet, innerhalb
dessen der Unterstützungsbedürftige zur Zeit des Beginns des Unterstützungs-
anspruchs §§. 1, 10 Absatz 3) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.