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Reichs-Gesetzblatt.
No 11.
Inhalt: Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete,
vom 17. April 1886. S. 71. — Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die
Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. S. 75. — Verordnung, betreffend den Erlaß der
Wittwen- und Waisengeldbeiträge der Reichsbankbeamten. S. 80. — Allerhöchster Erlaß, betreffend
die Betheiligung Seiner Kaiserlichen und Königlichen Hoheit des Kronprinzen an den Regierungs-
geschäften. S. 81.
(Nr. 1776.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der
deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75). Vom
15. März 1888.
Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was foldgt:
Artikel I.
Der §. 3 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz-
gebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75) mit dem in dem Gesetze
vom 7. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 307) enthaltenen Zusatz wird durch
folgende Bestimmung ersetzt:
§. 3.
Durch Kaiserliche Verordnung kann:
1. bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im
§. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten
Personen der Gerichtsbarkeit unterliegen;
2. eine von den nach §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften ab-
weichende Regelung der Rechtsverhältnisse an unbeweglichen Sachen
einschließlich des Bergwerkseigenthums erfolgen;
3. in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Straf-
gesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem
Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände an-
gedroht werden;
Reichs- Gesetzbl. 1888. 17
Ausgegeben zu Berlin den 23. März 1888.