Metadata : Zweite Auflage. Handbuch der Politik. Erster Band. (1)

Wolfgang  Michael,  Geschichte  des  Parlamentarismus  in  England.  387

 

hundert,  dem  schon  die  Magna  Charta  angehört,  hat  auch  das  Parlament  in  seiner  späteren  Zusammensetzung
  entstehen  sehen.

Zu den Baronen,  d.h.  den  hohen Adligen,  welche  zu  beratenden,  beschliessenden  und  bewilligenden
  Versammlungen  seit  langem  berufen  zu  werden  pflegten,  treten  schrittweise  die  Elemente
hinzu,  welche  nachmals  das  Unterhaus  gebildet  haben.  1213,  also  zwei  Jahre  vor  der  Magna  Charta,
wurden  zu  einer  grossen  Versammlung  neben  den  Baronen  vier  „kluge  Leute"  aus  jeder  Grafschaft
als  Vertreter  derselben  entboten.  1254  führt  das  Geldbedürfnis  der  Krone  zu  der  Anordnung,  dass
zu  einer  in  Westminster  abgehaltenen  Versammlung,  ausser  dem  hohen  Adel,  je  zwei  Ritter  aus  den
Grafschaften  erscheinen  sollen,  um  dem  Könige  die  nötigen  Geldbewilligungen  zu  machen.  Ausdrücklich
  wird  vorgeschrieben,  dass  die  Ritter  durch  Wahl  von  seiten  der  Grafschaft  zu  ernennen
sind.  Wie  hier  die  Vertreter  des  flachen  Landes,  so  kommen  ferner  1265  Abgeordnete  der  Städte  hinzu.
  Zwar  handelt  es  sich  dieses  Mal  um  ein  von  dem  siegreichen  Führer  der  Revolution  Simon  von
Montfert  berufenes  Parlament.  30  Jahre  nachher  aber,  1295  beruft  König  Eduard  I.  das  sogenannte
Musterparlament,  in  dem  alle  die  genannten  Gruppen,  nämlich  hoher  Adel  und  hohe  Geistlichkeit,
je  2  Ritter  aus  allen  Grafschaften  und  je  2  Abgeordnete  aus  den  Städten  sich  zusammenfinden,
womit  nun  die  normale  Zusammensetzung  der  Parlamente  für  die  Folgezeit  gegeben  ist.  Dass  sowohl
  in  bezug  auf  die Grafschaftsvertreter  wie  auf  die Städteabgeordneten  eine  Anknüpfung  an  Organe
der  lokalen  Selbstverwaltung  vorliegt,  welche  jetzt  zur  politischen  Vertretung  des  Landes  herangezogen
  werden,  mag  nur  beiläufig  erwähnt  sein.  Hier  kommt  es  vor  allem  auf  die  Tatsache  an,  dass
durch  diese  Entwicklung  das  Parlament  zu  einer  Vertretung  des  gesamten  Volkes  geworden  ist.
Zugleich  tritt  jetzt  der  Unterschied  hervor  zwischen  denjenigen,  welche  aus  eigenem  persönlichen
Rechte,  die  Geistlichen  durch  ihr  Amt,  die  hohen  Adligen  durch  ihre  Geburt,  dem  Parlamente  angehören
  und  den  Vertretern  der  Grafschaften  und  Städte,  welche  als  die  gewählten  Repräsentanten
des  Volkes  erscheinen.  Jene  schliessen  sich  später  im  Oberhause  oder  dem  Hause  der  Lords  zusammen,
  diese  im  Unterhause  oder  dem  Haus  der  Gemeinen.  Diese  Zweiteilung  ist  freilich  erst  allmählich
  erfolgt,  sie  ist  erst  unter  Eduard  III.,  also  im  14.  Jahrhundert,  zur  festen  Regel  geworden.  Auch
ist  sie  nicht  etwa  um  des  Prinzips  des  Zweikammersystems  willen  gewählt  worden,  dessen  Vorzüge
noch  von  niemandem  geahnt  wurden  und  sich  erst  im  Lauf  der  historischen  Entwicklung  des  englischen
  Parlamentarismus  der  Welt  offenbart  haben.

Die  Frage  ist  natürlich,  woher  die  Mitglieder  des  Unterhauses  das  Verständnis,  wir  würden
sagen,  die  politische  Reife  zur  Lösung  der  ihnen  obliegenden  Aufgaben  schöpften.  Bei  der  Steuerbewilligung,
  welche  vorläufig  die  Hauptsache  blieb,  kam  es  auf  ein  richtiges  Urteil  über  die  Bedürfnisse
  der  Regierung  auf  der  einen  und  die  Steuerkraft  des  Landes  auf  der  anderen  Seite  an.  Bald
kam  aber  noch  ein  gewisser  Einfluss  auf  den  Gang  der  Regierung  hinzu.  welchen  die  Kommunen
in  der  Form  von  Petitionen  ausübten,  von  deren  Annahme  seitens  des  Königs  sie  die  Steuerbewilligung
  abhängig  zu  machen  pflegten.  Aus  dem  Recht,  Petitionen  zu  überreichen,  entwickelte
sich  aber  der  regelmässige  Anteil  des  Unterhauses  an  der  Gesetzgebung.  Dass  nun  die  Vertreter  der
Grafschaften  und  die  Städteabgeordneten  diesen  hohen  Aufgaben  gewachsen  waren,  verdankte
man  den  Erfahrungen,  welche  sie,  wie  schon  erwähnt,  im  Kreise  der  lokalen  Verwaltung  gewonnen
hatten.  So  wurde  die  altberühmte  englische  Selbstverwaltung,  das  „selfgovernment“,  die  Vorschule
  des  englischen  Parlamentarismus.

Zusammensetzung  und  Wirkungskreis  des  Parlaments  haben  im  Lauf  der  folgenden  Jahrhunderte
  weit  weniger  gewechselt  als  seine  tatsächliche  Macht.  In  der  ersten  Hälfte  des  15.  Jahrhunderts
  war  diese  Macht  bedeutend  genug;  sie  hatte  ihren  Grund  darin,  dass  das  durch  Usurpation
emporgekommene  Haus  Lancaster  am  Parlamente  seine  beste  Stütze  besass.  In  der  Zeit  der  Rosenkriege
  sank  es  herab  zum  Werkzeug  der  durch  den  Sieg  auf  dem  Schlachtfelde  jeweils  zur  Herrschaft
gelangten  Dynastie.  Noch  geringer  war  seine  Bedeutung  in  der  Epoche  der  Tudors.  Die  Könige
und  Königinnen  aus  diesem  Hause  haben,  gestützt  auf  das  Vertrauen,  welches  das  Volk  ihnen  entgegentrug,
  fast  absolut  regiert.  Sie  haben  zudem  die  Kunst  besessen,  sich  ausserparlamentarische  Einnahmen
  in  solcher  Höhe  zu  verschaffen,  dass  sie,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  der  Bewiiligungen  
des  Parlaments  entraten  konnten.  So  war  im  16.  Jahrhundert  die  Monarchie  und  nicht  das  Parlament
der  führende  Faktor  im  Staatsleben.  Dieses  folgt  gleichsam  von  fern  den  grossen  Bewegungen  im

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