Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gerichtsbarkeit,  den  Gesehen  gemäß,  zu  beziehen,  dagegen  aber  alle  Lasten  derselben
allein  und  ohne  Zuziehung  der  Gemeinde  zu  tragen;  derselbe  hat  für  die  Ausübung
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  für  den  aus  den  Amtshandlungen  der  damit  beauftragten
  Beamten  entspringenden  Schaden  zu  haften,  dagegen  aber  auch  das  Recht
der  Aussicht  über  die  Verwaltung  derselben,  unbeschadet  jedoch  der  Befugnisse  der  gerichtlichen
  Stellen.

III.  Poltzei-Verwaltung.
g.  3o.

Die  Munizipal-Verwaltung  in  den  graͤflichen  Besitzungen  muß  der  im  uͤbrigen
Theile  des  Koͤnigreichs  voͤllig  gleich  seyn.

Die  Eintheilung  der  Oberamts-Bezirke  und  der  Berband  der  Amts-  Koͤrperschaften
  wird  aufrecht  erhalten.

Der  Grundsaß  der  Trennung  der  Polizei=  und  der  Justiz=  Verwaltung  muß  auch
in  den  gräflichen  Besitzungen  durchgeführt  werden.

In  so  fern  in  der  Folgezeit  vielleicht  eine  andere  Gebiets-Eintheilung  des  Königreichs
  Statt  finden  sollte,  so  sind  Wir  geneigt,  auf  die  Wünsche  des  Grafen  in  Beziehung
  auf  die  Bildung  eines  eigenen  gräflichen  Oberamts-Bezirks,  und  auf  die
Uebertragung  der  Unsern  Königlichen  Oberämtern  vorzugsweise  vor  den  grflichen
Amtmännein  zuständigen  Befugnisse  auf  Lehtere,  durch  einen  ausserordentlichen  und
widerruflichen  Königlichen  Auftrag,  den  Umständen  nach,  Rücksicht  zu  nehmen.

Inzwischen  aber  sollen  alle  diejenigen  Amtskbrperschafts-Lasten,  welche  sich  etwa
als  solche  ausweisen,  die  den  gräflichen  Gemeinden  ganz  fremd  sind,  ausgeschieden,  und
jene  Gemeinden  von  der  Theilnahme  daran  frei  gelassen  werden.

5.  31.

Es  wird  dem  Grafen  gestattet,  zu  Ausübung  der  niedern  Polizei  an  den  Orten,
wo  er  die  Gerichtsbarkeit  auszuüben  hat,  einen  Polizei-Beamten  zu  ernennen,  welcher
hinsichtlich  seiner  Dienst-Verhältnisse,  namenrlich  der  Befähigung,  Besoldung,  Annahme
  und  Entlassung,  Unseren  Königlichen  Oberamtlenten  gleichzusehen  ist,  unmittelbar
  unter  der  Kreis-Regierung  steht,  und  Am#mann  genannt  wird.

Ausnahmsweise  wird  dem  Grafen  nachgelassen,  für  seine,  eine  Volkoömenge  von