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beizuheften und mit einem Vermerke über die Beiheftung zu versehen, welcher von
allen bei der Verhandlung mitwirkenden Personen zu unterzeichnen ist. Den
Parteien kann auf Verlangen am Rande der Ausfertigung oder Abschrift der nota-
riellen Urkunde Abschrift der als solche zu bezeichnenden Uebersetzung ertheilt werden.
§. 5.
Die Vorschriften des Artikels 972 des Code eivil über die Aufnahme letzt-
williger Verfügungen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
§. 6.
Ob und inwieweit für öffentliche Bekanntmachungen der Gerichte, Notare
und Gerichtsvollzieher der Mitgebrauch einer fremden Sprache zulässig ist, bestimmt
das Ministerium.
§. 7.
Die zum Zweck der Einschreibung und Ueberschreibung bei den Hypotheken-
ämtern einzureichenden Verzeichnisse und Auszüge müssen in deutscher Sprache ab-
gefaßt sein.
Urkunden, welche in fremder Sprache errichtet und zum Zweck der Ueber-
schreibung vorgelegt werden, muß eine von einem vereideten Uebersetzer beglaubigte
Uebersetzung beigefügt werden. Nur die letztere ist zu überschreiben. Stempel-
und Registrirgebühren werden von der Uebersetzung nicht erhoben.
§. 8.
Die Vorschriften der §§. 10 bis 15 des Gesetzes vom 14. Juli 1871, be-
treffend Abänderungen der Gerichtsverfassung (Gesetzbl. 1871 S. 165), werden
aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 12. Juni 1889.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.