Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

   
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Bescheinigung der Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände sind verpflichtet, diese 
Bescheinigungen auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch 
Geldstrafe bis zu einhundert Mark angehalten werden. 
Für die in Reichs- und Staatsbetrieben beschäftigten Personen können die 
vorstehend bezeichneten Bescheinigungen durch die vorgesetzte Dienstbehörde aus- 
gestellt werden. 
Der Nachweis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vorlegung der Militär- 
papiere. 
§. 19. Aufbringung der Mittel 
Die Mittel zur Gewährung der Invaliden- und Altersrenten werden vom 
Reich, von den Arbeitgebern und von den Versicherten aufgebracht. 
Die Aufbringung der Mittel erfolgt seitens des Reichs durch Zuschüsse zu 
den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden Renten, seitens der Arbeitgeber und 
der Versicherten durch laufende Beiträge. Die Beiträge entfallen auf den Arbeit- 
geber und den Versicherten zu gleichen Theilen (§. 116) und sind für jede Kalender- 
woche zu entrichten, in welcher der Versicherte in einem die Versicherungspflicht 
begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden hat (Beitragswoche). 
§. 20. 
Die Festsetzung der für die Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge erfolgt 
für die einzelnen Versicherungsanstalten (§. 41) im Voraus auf bestimmte Zeit- 
räume, und zwar erstmalig für die Zeit bis zum Ablauf von zehn Jahren nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (§. 162 Absatz 2), demnächst für je fünf 
weitere Jahre. 
Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtigung der in Folge von Krank- 
heiten (§I. 17 Absatz 2) entstehenden Ausfälle so zu bemessen, daß durch dieselben 
gedeckt werden die Verwaltungskosten, die Rücklagen zur Bildung eines Reserve- 
fonds (§. 21), die durch Erstattung von Beiträgen (§§. 30 und 31) voraus- 
sichtlich entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapitalwerth der von der Ver- 
sicherungsanstalt aufzubringenden Antheile an denjenigen Renten, welche in dem 
betreffenden Zeitraum voraussichtlich zu bewilligen sein werden. 
§. 21. 
Die Rücklagen zum Reservefonds sind für die erste Beitragsperiode so zu 
bemessen, daß am Schlusse derselben der Reservefonds ein Fünftel des Kapital- 
werths der in dieser Periode der Versicherungsanstalt voraussichtlich zur Last 
fallenden Renten beträgt. Sofern der Reservefonds am Schlusse der ersten 
Beitragsperiode diesen Betrag nicht erreicht hat, ist das Fehlende in den nächsten 
Beitragsperioden aufzubringen. Die Vertheilung auf diese Perioden unterliegt 
der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. 
Durch das Statut der Versicherungsanstalt kann bestimmt werden, daß 
der Reservefonds bis zur doppelten Höhe des vorgeschriebenen Betrages zu er- 
höhen ist.
	        
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