— 113 —
bezeichneten Kassen und Vereinigungen aus Vertretern der Arbeitgeber und Ver-
tretern der Arbeitnehmer zusammengesetzt sind, nehmen bei der Wahl die den
Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Ver-
treter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes
nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil.
§. 49.
Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahl-
ordnung, welche von der Landes-Zentralbehörde oder der von dieser bestimmten
Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde.
Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche
denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für
den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten haben.
Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden können wieder-
gewählt werden.
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden,
welche die Wahlordnung erlassen hat.
§. 50.
Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, großjährige, im Bezirke
der Versicherungsanstalt wohnende Personen, welche sich im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach
Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer
Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten
Personen.
§. 51. Weitere Organe.
Durch das Statut kann die Bildung eines Aufsichtsraths angeordnet werden.
Ein Aufsichtsrath muß gebildet werden, wenn nach dem Statut dem Vorstande
Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten nicht angehören. Der Aussichtsrath
hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und die ihm durch das
Statut außerdem übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen.
Wird ein Aufsichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den
Anforderungen des §. 50 genügen. Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber
und der Versicherten muß gleich sein. Der Aufsichtsrath ist befugt, die Berufung
des Ausschusses zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Versicherungsanstalt
erforderlich erscheint.
Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt werden Vertrauensmänner aus
dem Kreise der Arbeitgeber und der Versicherten bestellt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauensmänner dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein.
Reichs-Gesetzbl. 1889. 23