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anstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaates nicht hinaus erstrecken,
der Beaufsichtigung des Landes-Versicherungsamts. Auf die Landes-Versicherungs-
ämter finden die Vorschriften der §§. 131 bis 133 entsprechende Anwendung.
In den Angelegenheiten der den Landes-Versicherungsämtern unterstellten
Versicherungsanstalten gehen die in den §§. 21, 56, 68, 93, 97, 98, 100, 126,
145 dem Reichs-Versicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-
Versicherungsamt über.
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Ver-
sicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt.
VI. Schluß-, Straf- und Uebergangsbestimmungen.
§. 135. Krankenkassen.
Als Krankenkassen im Sinne dieses Gesetzes gelten die Orts-, Betriebs-
(Fabrik-), Bau- und Innungskrankenkassen, die Knappschaftskassen sowie die
Gemeindekrankenversicherung und landesrechtliche Einrichtungen ähnlicher Art.
§. 136. Besondere Bestimmungen für Seeleute.
Seeleute (§. 1 Absatz 1 Liffer 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-
Gesetzbl. S. 329) sind bei derjenigen Versicherungsanstalt zu versichern, in deren
Bezirk sich der Heimathshafen des Schiffes befindet.
Durch den Bundesrath können über die Einziehung der von den Rhedern
für Seeleute zu entrichtenden Beiträge von den Vorschriften dieses Gesetzes ab-
weichende Bestimmungen getroffen werden.
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, beträgt die Frist
zur Einlegung von Rechtsmitteln drei Monate. Die Frist kann von derjenigen
Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden.
An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das
Seemannsamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt des Heimathshafens,
im Auslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen werden kann.
§. 137. Beitreibung.
Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strafen
werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben
das Vorzugsrecht des §. 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877
(Reichs-Gesetzbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.
§. 138. Zuständige Landesbehörden.
Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als
weitere Kommunalverbände anzusehen, und von welchen Staats- oder Gemeinde-
behörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats- und
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