Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

   
 
Eintragung   
 
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Eine Beschränkung der Vertretungsbefugniß des Vorstandes kann nicht 
eingetragen werden. 
§. 20.  Eintragung von Zweigniederlassungen. 
Die Errichtung einer Zweigniederlassung außerhalb des Gerichtsbezirks der 
Hauptniederlassung ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk die erstere sich befindet, 
in Gemäßheit des §. 14 des Gesetzes zur Eintragung anzumelden. Die Eintragung 
erfolgt nicht, bevor die Eintragung der Hauptniederlassung nachgewiesen ist. 
Von der bewirkten Eintragung der Zweigniederlassung hat das Gericht 
dem Gericht der Hauptniederlassung Mittheilung zu machen. Von dem letzteren 
ist auf Grund dieser Mittheilung die Errichtung der Zweigniederlassung im Re- 
gister bei der Hauptniederlassung einzutragen. 
Die bei dem Gericht der Hauptniederlassung zu bewirkenden Anmeldungen 
und Einreichungen zum Genossenschaftsregister haben in der gleichen Weise auch 
bei dem Gericht jeder Zweigniederlassung zu erfolgen (Gesetz §. 148 Absatz 2). 
Nur im Falle der Auflösung der Genossenschaft findet eine Anmeldung durch 
den Vorstand zum Register der Zweigniederlassung nicht statt; vielmehr hat in 
diesem Falle und ebenso im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens das 
Gericht der Hauptniederlassung von der geschehenen Eintragung unverzüglich zu 
dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung Mittheilung zu machen. 
Auf Grund dieser Mittheilung erfolgt die Eintragung in das Register der Zweig- 
niederlassung. 
Wird abgesehen von dem Falle der Auflösung der Genossenschaft eine 
Zweigniederlassung aufgehoben, so ist dies in der gleichen Weise, wie die Er- 
richtung, zur Eintragung anzumelden und von der bewirkten Eintragung dem 
Gericht der Hauptniederlassung behufs Eintragung in das Register dieses Gerichts 
Mittheilung zu machen. 
Wird eine Zweigniederlassung in demselben Gerichtsbezirk errichtet, welchem 
die Hauptniederlassung angehört, so ist nur die Errichtung und der Ort der 
Zweigniederlassung sowie gegebenenfalls die Aufhebung durch den Vorstand an- 
zumelden und in dem Register bei der Hauptniederlassung einzutragen. 
§. 21.  Eintragung der Auflösung. 
Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft in das Register der 
Hauptniederlassung erfolgt 
1. in den Fällen der §§. 76 und 77 des Gesetzes auf Grund der An- 
meldung des Vorstandes, 
2. in den übrigen Fällen von Amtswegen, und zwar in dem Falle des 
§. 78 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht er- 
lassenen Auflösungsbeschlusses, in dem Falle des §. 79 auf Grund der 
von der zuständigen Verwaltungsgerichts- oder Verwaltungsbehörde 
erster Instanz dem Registergerichte mitzutheilenden rechtskräftigen Ent-
	        
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