Vor-
Verichti-
gung
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§. 32. Eintragung von Vormerkungen.
Vormerkungen zur Sicherung des Ausscheidens (Gesetz §. 69) werden in
Spalte 7 und 8 eingetragen. Die Eintragung erfolgt auf Antrag des Genossen,
welcher das Ausscheiden beansprucht, im Falle des §. 64 des Gesetzes auf Antrag
des Gläubigers des Genossen. Die Thatsachen, auf welche der Anspruch ge-
gründet wird (rechtzeitig bewirkte Aufkündigung, Uebertragung des Geschäfts-
guthabens, Tod des Erblassers u. s. w.), sind anzugeben; des Nachweises oder
der Glaubhaftmachung derselben bedarf es nicht.
Der Zeitpunkt, zu welchem das Ausscheiden beansprucht wird, ist ebenfalls
in Spalte 8 anzugeben. Derselbe bestimmt sich nach den Grundsätzen, welche
maßgebend sein würden, wenn statt der Vormerkung das Ausscheiden selbst ein-
zutragen wäre (§. 31). In Spalte 9 wird der hiernach vorgemerkte Zeitpunkt
erst eingetragen, wenn das Ausscheiden durch ein Anerkenntniß des Vorstandes
oder durch ein gegen denselben ergangenes rechtskräftiges Urtheil festgestellt ist und
dies in die Liste eingetragen wird (Gesetz §. 69 Absatz 2).
§. 33. Unrichtige und unwirksame Eintragungen.
Unrichtige Eintragungen, welche auf einem Versehen des Gerichts be-
ruhen, sind durch einen Vermerk in der letzten Spalte als zur Ungebühr bewirkt
zu löschen.
Wird die Unwirksamkeit einer Eintragung aus anderen Gründen durch
eine übereinstimmende Erklärung des betheiligten Genossen und des Vorstandes
der Genossenschaft in beglaubigter Form anerkannt oder durch rechtskräftiges
Urtheil festgestellt, so ist dies auf Antrag eines der beiden Theile in der letzten
Spalte einzutragen.
§. 34.
Mit der Eintragung des Ausscheidens eines Genossen (§§. 28 bis 31,
§. 32 Absatz 2) sowie mit den im §. 32 bezeichneten Eintragungen sind zugleich
die sämmtlichen, auf den Genossen bezüglichen Eintragungen roth zu unterstreichen.
§. 35.
Die Liste der Genossen ist dauernd aufzubewahren.
Auf die nach Jahrgängen gesammelten Anträge, Schriftstücke und Ver-
fügungen (§. 24 Absatz 4) findet die Bestimmung im §. 23 Absatz 2 ent-
sprechende Anwendung.
§. 36. Anlegung und Berichtigung der Liste für bestehende Genossenschaften.
Für die bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden Genossenschaften
(Gesetz §. 154) ist die Liste der Genossen in der durch die gegenwärtigen Be-
stimmungen vorgeschriebenen Form neu anzulegen und hiermit die im §. 165
des Gesetzes angeordnete Berichtigung des Inhalts der bisherigen Mitgliederliste
zu verbinden.