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4. Die bis zum Ablauf der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung
gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt.
Berlin, den 16. Juli 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
(Nr. 1863.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 16. Juli 1889.
Nachdem die Hannoversche Bank in Hannover auf das Recht zur Ausgabe
von Banknoten am 28. März d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach
Ziffer 10 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien
ungedeckten Notenumlaufs mit 6 000 000 Mark
nach §. 9 Absatz 2 des Bankgesetzes dem Antheil der Reichs-
bank zugewachsen. Dieser Antheil hat sich sonach von dem in
der Bekanntmachung vom 15. März 1887 (Reichs-Gesetzbl.
S. 123) nachgewiesenen Betrage von . . . . . . ... 276 085 000.
auf . .. . . . . . . . . . . . .. 282 085 000 Mark
erhöht.
Berlin, den 16. Juli 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.