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Abänderung
der
„Instruktion zur Ausfuͤhrung des Gesetzes uͤber die Naturalleistungen
für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 52) und der dazu ergangenen abändernden Bestimmungen
des Gesetzes vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 245)" vom
30. August 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 433).
Abschnitt III.
Besondere Verpflichtungen der Besitzer von Grundstücken etc.
erhält unter A in den beiden letzten Absätzen folgende Fassung:
Den Sachverständigen sind zu gewähren:
a) Fuhrkosten für die Zureise und Heimreise, und zwar
bei Benutzung von Eisenbahnen und Dampfschiffen für
das Kilometer 13 Pf. und für jeden Zu- und Abgang
3 Mark,
auf dem Landwege für das Kilometer 54 Pf.;
die Fuhrkosten für die Zureise sind bis zum Ort des Zusammen-
tritts der Kommission, die Fuhrkosten für die Heimreise vom
letzten Geschäftsort aus zu berechnen;
b) ein Tagegeld von 9 Mark für den Tag auf die ganze Dauer
des Geschäfts einschließlich Reisetage;
c) eine Pauschvergütung von je 6 Mark täglich an den Abschätzungs-
tagen;
letztere dient als Entschädigung für Zurücklegung der Wege auf den einzelnen
Feldmarken, sowie für etwaige Fahrten zu und von den Nachtquartieren.
Die Liquidationen über vorstehende Gebührnisse werden der zuständigen
Intendantur durch den Kommissar der Landesregierung vorgelegt.