Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

  Schürfen.






    Schürfers.

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Das  Gleiche  gilt  für  Gesellschaften,  welche  im  Schutzgebiet  nicht  ihren
Sitz  haben,  und  für  Mitbetheiligte,  welche  nicht  eine  Gesellschaft  bilden,  deren
Vertretung  gesetzlich  geregelt  ist.

Wird  diese  Verpflichtung  nicht  erfüllt,  so  ist  die  Bergbehörde  befugt,  den
Vertreter  zu  bestellen.

II.  Vom  Schürfen.

§.  3. Das Schürfen. Schürfgebiet.
Die  Aufsuchung  der  im  §.  1  bezeichneten  Mineralien  (das  Schürfen)  ist
nur  in  denjenigen  Theilen  des  Schutzgebietes  gestattet,  welche  von  der  Bergbehörde
durch  öffentliche  Bekanntmachung  für  den  Bergbau  eröffnet  werden  (öffentliche

Schürfgebiete).
§.  4. Schürferlaubniß.

Wer  schürfen  will,  hat  bei  der  Bergbehörde  um  Ertheilung  der  Erlaubniß
nachzusuchen.  Die  Schürferlaubniß  wird  für  die  Dauer  von  sechs  Monaten  ertheilt.
  Für  dieselbe  ist  monatlich  von  der  Ertheilung  ab  im  Voraus  eine  Gebühr
von  fünf  Mark  zu  entrichten.  Wird  die  Gebühr  nicht  bei  der  Fälligkeit  gezahlt,
so  ist  die  Schürferlaubniß  erloschen.

§.  5. Schürfregister.

Für  jedes  öffentliche  Schürfgebiet  wird  von  der  Bergbehörde  ein  Schürfregister
  geführt.  In  dasselbe  ist  einzutragen:

1.  das  Datum  der  Ertheilung  der  Schürferlaubniß,  sowie  des  Ablaufs

derselben,

2.  der  Name  des  Berechtigten  und  dessen  etwaige  Rechtsnachfolger,

3.  das  Erlöschen  der  Schürferlaubniß.

Die  Eintragung  ist  unter  fortlaufender  Nummer  nach  der  Zeitfolge  der
Ertheilung  zu  bewirken.

Ueber  die  Ertheilung  der  Schürferlaubniß  wird  dem  Berechtigten  ein
Schürfschein  ausgefertigt.

Die  Einsicht  des  Schürfregisters  steht  Jedermann  frei.

§.  6.
Die  Schürferlaubniß  ist  übertragbar.  Der  Uebergang  derselben  wird  durch
Eintragung  im  Schürfregister  gültig.  Für  die  Eintragung  ist  eine  besondere
Gebühr  von  zehn  Mark  zu  entrichten.

§.  7. Rechte des Schürfers.
Die  Schürferlaubniß  giebt  dem  Inhaber  das  Recht,  in  dem  öffentlichen
Schürfgebiet,  für  welches  sie  ertheilt  ist,  auf  einer  vom  ihm  zu  wählenden  kreisförmigen
  Fläche  von  zwei  Kilometer  Durchmesser  zu  schürfen  und  dabei  Andere