Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
Rechte der  
   
  
Feldern. 
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natürlichen Lagerstätte gefunden worden sind, hat die Bergbehörde festzustellen, 
ob das Mineral am Fundorte in abbauwürdiger Beschaffenheit vorkommt. 
Ist ein solches Vorkommen festgestellt und die Verbreitung des gefundenen 
Minerals über eine größere Fläche nach Ansicht der Bergbehörde wahrscheinlich, 
so kann die Behörde ein entsprechendes, den Fundort einschließendes Gebiet zum 
öffentlichen Grubengebiet erklären. 
Diie Erklärung, welche die Ausdehnung und die Grenzen dieses Gebietes 
festzusetzen hat, erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung. Vor der Erklärung 
zum öffentlichen Grubengebiet ist, soweit an der einzubeziehenden Fläche Eigen- 
thumsrechte Einzelner bestehen, der Eigenthümer zu hören. 
§. 15.  Verleihungsgesuch. 
Die Verleihung von Feldern ist bei der Bergbehörde nachzusuchen. Das 
Verleihungsgesuch muß enthalten: 
1. den Namen dessen, für den die Verleihung nachgesucht wird, 
2. die Qahl der begehrten Felder, 
3. die Lage derselben. 
§. 16. Rechte der Finder und Eigenthümer auf Verleihung von Feldern.  
Jeder Schürfer, welcher bis zu der im §. 14 Absatz 3 vorgesehenen Be- 
kanntmachung einen Fund gemacht und angemeldet hat, hat das Vorrecht, daß 
ihm innerhalb seines Schürfkreises ein gebührenfreies Feld, welches den Fundpunkt 
einschließen muß (Finderfeld), sowie zwei weitere Felder verliehen werden, für 
welche die gewöhnliche Gebühr — §. 24 — zu entrichten ist. 
Der Eigenthümer hat das Vorrecht, innerhalb seines in das öffentliche 
Grubengebiet einbezogenen Eigenthums eine Anzahl von Feldern (Eigenthümer- 
felder) sich verleihen zu lassen, und zwar 
ein Feld für ein Grundstück bis zu fünfzig Hektar, zwei Felder für 
ein Grundstück von fünfzig Hektar bis zu zweihundert Hektar und ein 
Feld mehr für weitere je zweihundertundfünfzig Hektar, im Ganzen 
jedoch nicht mehr als fünfzehn Felder.  
Im Falle des Zusammentreffens geht der Anspruch des Finders dem des 
Eigenthümers vor. 
§. 17. 
Der Finder (§. 16 Absatz 1) hat bei der Anmeldung des Fundes oder 
spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach derselben das Verleihungsgesuch an- 
zubringen, widrigenfalls sein Vorrecht erlischt. Sind die Ansprüche der Finder 
erledigt, so wird dies von der Bergbehörde öffentlich bekannt gemacht. 
Das Verleihungsgesuch des Eigenthümers (§. 16 Absatz 2) muß bei Verlust 
des Vorrechts spätestens innerhalb vierzehn Tagen nach dieser Bekanntmachung 
angebracht werden. Die Erledigung der Ansprüche der Eigenthümer ist gleichfalls 
öffentlich bekannt zu machen.
	        
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