— 187 —
dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren erledigt ist, noch binnen drei
Monaten vom Tage der Bekanntmachung bei der Bergbehörde geltend machen.
Die Versäumung der Frist hat den Verlust des Rechts zur Folge.
§. 43.
Die §§. 21 Absatz 1 und 2, 22 bis 31 finden mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß die in §§. 26 und 27 bezeichneten Fristen verdoppelt
werden und daß die Bestimmung der Bezirke, für welche Grubenausschüsse zu
bilden sind, der Bergbehörde vorbehalten bleibt.
V. Gewinnung von Mineralien im Falle gemeinschaftlichen Vorkommens.
§. 44. Verleihung bei gemeinschaftlichem Vorkommen von Mineralien.
Kommen Edelmetalle oder Edelsteine (§. 12) in einem solchen Zusammen-
hange mit einem anderen Mineral vor, daß die Edelmetalle oder Edelsteine nur
bei gemeinschaftlicher Gewinnung mit diesem Mineral abbauwürdig erscheinen, so
darf weder die Erklärung des Fundgebietes zum öffentlichen Grubengebiet noch eine
Verleihung in Gemäßheit der §§. 33 und 34 stattfinden.
Die Verleihung kann in einem solchen Falle für Edelmetalle oder Edelsteine
nur in Verbindung mit dem anderen Mineral beantragt werden. War eine
Verleihung für das letztere bereits erfolgt, so hat der Beliehene innerhalb seiner
Feldesgrenzen das ausschließliche Recht auf die Verleihung für die Edelmetalle
oder Edelsteine. Auf die Verleihung finden die §§. 37 bis 43 Anwendung.
§. 45. Berechtigung verschiedener Personen innerhalb derselben Feldesgrenzen,
Steht die Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb derselben Feldes-
grenzen verschiedenen Berechtigten zu, so hat jeder Theil die Befugniß, bei einer
planmäßigen Gewinnung seines Minerals auch dasjenige des anderen Theils in-
soweit mitzugewinnen, als diese Mineralien nach der Entscheidung der Berg-
behörde aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen nicht getrennt gewonnen
werden können.
Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen
jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs- und
Förderungskosten herausgegeben werden.
VI. Antheile Dritter an den Gebühren.
§. 46. Antheil der Eigenthümer
Soweit Felder auf Grundstücke verliehen worden sind, an welchen Eigen-
thumsrechte Einzelner bestehen, erhalten die Eigenthümer der Grundstücke die Hälfte
der aus solchen Feldern eingehenden Verleihungsgebühren.
§. 47. Antheil der Häuptlinge.
Soweit Felder in Gebieten verliehen worden sind, welche unter einem ein-
geborenen Häuptling stehen, hat der Häuptling Anspruch auf die Hälfte der aus
Reichs-Gesetbl. 1889. 36
von
Berechtigung
derselben