Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 55. 
Die vorausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung finden keine An- 
wendung auf diejenigen Theile des Schutzgebietes, an welchen die deutsche 
Kolonialgesellschaft für Südwestafrika vor Erlaß der Verordnung von 25. März 
1888 das Eigenthum erworben hat. 
In diesen Gebietstheilen steht es der genannten Gesellschaft oder ihren 
Rechtsnachfolgern frei, nach ihrem Ermessen Bergbau selbst zu betreiben oder 
durch Andere betreiben zu lassen und die Bedingungen festzusetzen, unter welchen 
letzteres geschehen soll. Von dem Bergbau sind weder Gebühren noch Abgaben 
an die Bergbehörde zu entrichten. 
§. 56. 
Die bergpolizeiliche Beaufsichtigung (§. 49 Ziffer 5) erstreckt sich auch auf 
die Gebietstheile, für welche die im §. 54 bezeichneten Gerechtsame bestehen, sowie 
auf die im §. 55 genannten Gebietstheile. 
X. Schlußbestimmung. 
§. 57. 
Die Verordnung vom 25. März 1888, betreffend das Bergwesen und die 
Gewinnung von Gold und Edelsteinen im südwestafrikanischen Schutzgebiet (Reichs- 
Gesetzbl. S. 115), wird aufgehoben. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung 
im Reichs-Gesetzblatt in Kraft. Die zur Ausführung derselben erforderlichen 
Bestimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. August 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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