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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 22.
Inhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke des Reichs. S. 193. —
Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Tunis zum internationalen Vertrage zum Schutze
der unterseeischen Telegraphenkabel. S. 194.
(Nr. 1871.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze
vom 16. Februar 1882, 31. März 1885, 16. März 1886, 4. März 1889
und 27. März 1889. Vom 7. September 1889.
Auf Ihren Bericht vom 3. dieses Monats genehmige Ich, daß auf Grund des
Gesetzes vom 16. Februar 1882, betreffend die Ausführung des Anschlusses der
freien und Hansestadt Hamburg an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl.
S. 39), ein Betrag von 4 000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 31. März
1885, betreffend den Beitrag des Reichs zu den Kosten des Anschlusses der freien
Hansestadt Bremen an das deutsche Zollgebiet (Reichs-Gesetzbl. S. 79), ein Betrag
von 3.000 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend
die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von
9 500 000 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 4. März 1889, betreffend die Auf-
nahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und
der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 37), ein Betrag von 61 403 342 Mark
und auf Grund des Gesetzes vom 27. März 1889, betreffend die Aufnahme einer
Anleihe für Zwecke der Verwaltung des Reichsheeres (Reichs-Gesetzbl. S. 45), ein
Betrag von 12 487 575 Mark, zusammen also ein Betrag von 90 390 917 Mark
durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein ent-
sprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark,
fünfhundert Mark, eintausend Mark, zweitausend Mark und fünftausend Mark
ausgegeben werde.
Die Anleihe ist mit jährlich dreieinhalb vom Hundert am 2. Januar und
1. Juli zu verzinsen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht
vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung
Reichs-Gesetzbl. 1889. 38
Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1889.