Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Der  Vorstand  besteht  aus  zwei  Mitgliedern  und  wird  von  der  Generalversammlung
  gewählt.  Durch  das  Statut  kann  eine  höhere  Mitgliederzahl  sowie
eine  andere  Art  der  Bestellung  festgesetzt  werden.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  können  besoldet  oder  unbesoldet  sein.  Ihre
Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
aus  bestehenden  Verträgen.  

§. 25.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  das  Statut  bestimmten  Form  seine  Willenserklärungen
  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts  darüber
bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder  des
Vorstandes  erfolgen.  Weniger  als  zwei  Mitglieder  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt
werden.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Genossenschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Namensunterschrift
beifügen.

§.  26.

Die  Genossenschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen
geschlossenen  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Genossenschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Vertragschließenden  für  die
Genossenschaft  geschlossen  werden  sollte.

Zur  Legitimation  des  Vorstandes  Behörden  gegenüber  genügt  eine  Bescheinigung
  des  Gerichts  (§.  10),  daß  die  darin  zu  bezeichnenden  Personen  als  Mitglieder
  des  Vorstandes  in  das  Genossenschaftsregister  eingetragen  sind.

§.  27.

Der  Vorstand  ist  der  Genossenschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
  einzuhalten,  welche  für  den  Umfang  seiner  Befugniß,  die  Genossenschaft  zu
vertreten,  durch  das  Statut  oder  durch  Beschlüsse  der  Generalversammlung  festgesetzt
  sind.
  Gegen  dritte  Personen  hat  eine  Beschränkung  der  Befugniß  des  Vorstandes,
die  Genossenschaft  zu  vertreten,  keine  rechtliche  Wirkung.  Dies  gilt  insbesondere
für  den  Fall,  daß  die  Vertretung  sich  nur  auf  gewisse  Geschäfte  oder  Arten  von
Geschäften  erstrecken  oder  nur  unter  gewissen  Umständen  oder  für  eine  gewisse  Zeit
oder  an  einzelnen  Orten  stattfinden  soll  oder  daß  die  Zustimmung  der  Generalversammlung,
  des  Aufsichtsraths  oder  eines  anderen  Organs  der  Genossenschaft
für  einzelne  Geschäfte  erfordert  ist.

§.  28.

Jede  Aenderung  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sowie  eine  Wiederwahl
  oder  eine  Beendigung  der  Vollmacht  von  Mitgliedern  desselben  muß  ohne
Verzug  zur  Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  angemeldet  werden.  Zugleich