Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  48.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  für  eine  von  ihm  festzusetzende  Uebergangszeit
  alle  im  Interesse  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  nothwendigen
Erleichterungen  und  Ausnahmebestimmungen  anzuordnen.

Der  Bundesrath  ist  ferner  ermächtigt,  für  den  Fall,  daß  die  im  §.  47
Absatz  1  vorbehaltene  Zustimmung  eines  nicht  zur  Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden  Bundesstaates  nicht  zum  1.  Oktober  1887  erfolgt,  die  dann  zur  entsprechenden
  Einführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Uebergangsbestimmungen  mit
dem  betreffenden  Staate  zu  vereinbaren.

§.  49.

Die  Einführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  den  Hohenzollernschen  Landen
erfolgt  durch  Kaiserliche  Verordnung,  welcher  zugleich  die  näheren  Bestimmungen
zu  thunlichster  Gleichstellung  dieser  Lande  mit  den  benachbarten  Bundesstaaten
vorbehalten  bleiben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Juni  1887.
(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.