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§. 48.
Der Bundesrath ist ermächtigt, für eine von ihm festzusetzende Uebergangszeit
alle im Interesse der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes nothwendigen
Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen anzuordnen.
Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47
Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft
gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur entsprechenden
Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit
dem betreffenden Staate zu vereinbaren.
§. 49.
Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen
erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen
zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten
vorbehalten bleiben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1887.
(L. S.) Wilhelm.
von Boetticher.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.