Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§. 45. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung find in ein Protokollbuch einzu- 
tragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatsbehörde gestattet werden muß. 
§. 46. 
Die Generalversammlung hat über die Genehmigung der Bilanz zu be- 
schließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Genossen fallenden 
Betrag festzusetzen. 
Die Bilanz, sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres zusammen- 
stellende Berechnung (Jahresrechnung) sollen mindestens eine Woche vor der Ver- 
sammlung in dem Geschäftslokale der Genossenschaft oder an einer anderen, durch 
den Vorstand bekannt zu machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen 
ausgelegt oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder Genosse ist 
berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz, sowie der Jahresrechnung 
zu verlangen. 
§. 47. 
Die Generalversammlung hat festzusetzen: 
1. den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der Genossenschaft und Spar- 
einlagen bei derselben nicht überschreiten sollen; 
2. die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an Genossen eingehalten 
werden sollen. 
§. 48. 
Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf den Geschäftsantheil 
verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Fest- 
setzung der Beschlußfassung durch die Generalversammlung. 
§. 49. 
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes 
oder des Statuts als ungültig im Wege der Klage angefochten werden. Die- 
felbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung be- 
fugt ist außer dem Vorstande jeder in der Generalversammlung erschienene Ge- 
nosse, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und 
jeder nicht erschienene Genosse, sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die 
Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der 
Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt war. 
Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird 
durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Ausfsichtsrath 
vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen 
Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt 
nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungs- 
prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
	        
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