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der Gesetzgebung über den Rechtsperkehr mit Grundeigenthum
und über das Hypothekenwesen, namentlich durch
das in Aussicht. genommene deutsche Civilgesetzbuch gerichtet.
Die Herren Verfasser gehen dabel aber einen
wesentlich verschiedenen Entwicklungsgang.
Weber hebt nach einer allgemeinen Einleitung über
die Aufgaben der hypothekenrechtlichen Gesetzgebung, über
die Resormpostulate und über die auftauchenden Grundgedanken
in Rechtswissenschaft und Gesetzgebung, in der
vorliegenden ersten Abtheilung seines Werkes an mit
einer Gegenüberstellung der römischen Traditionstheorle
und der deutschen Auflassung, bespricht des Näheren
die römische und deutsche-rechtliche Hypothek, schildert
dann den Kampf der römischen und deutschen. Rechtsrincipien,
sowie die allmähliche Rückkehr zum altdeutschen
Fenchten, solie dict und vertieft sich schließlich in sehr
instructiver Weise in eine Schilderung der preuß. Grundbuchsgesetzgebung
von 1872 als der muthmaßlichen Grundlage
des künftigen deutschen Civilgesetzbuchs in der vorwürfigen
Materie.
Scherer nimmt zum Ausgangspunkt seiner Erörterung
das französische Hypothekenrechtssystem in seinem
Gegensatz zur deutschen Rechtsgestaltung, bespricht die
Mängel des Ersteren, legt die dadurch hervorgerufenen
Aenderungen dar, welche sich auf legislativem Wege in
Bezug auf Immobillarerwerb und Hypothekenrecht in
#hpesußen, Elsaß-Lothringen (Frankreich), Rheinbayern,
Rheinhessen vollzogen, schildert die Entwicklung und den
gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung in Baden, wirft
auch einige Blicke auf verwandte außerdeutsche Gesetzgebungen
und kommt schließlich ebenfalls auf die Reformestrebungen
zu sprechen.
Es. F hochinteressant, beide Werke an und für sich
und in ihrem Nebeneinander zu durchforschen. Sie erleichtern
wesentlich das Verständniß des Bestehenden, wie
die richtige Würdigung der Reformtendenzen.
Redakteur: Dr. Julins v. Staudinger in München.
Verlag: Palm & Enke (Carl Enke) in Erlangen.
Druck von Junge & Sohn in Erlangen.