Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LII. Band. (52)

224  Literatur.

der  Gesetzgebung  über  den  Rechtsperkehr  mit  Grundeigenthum
  und  über  das  Hypothekenwesen,  namentlich  durch
das  in  Aussicht.  genommene  deutsche  Civilgesetzbuch  gerichtet.
  Die  Herren  Verfasser  gehen  dabel  aber  einen
wesentlich  verschiedenen  Entwicklungsgang.

Weber  hebt  nach  einer  allgemeinen  Einleitung  über
die  Aufgaben  der  hypothekenrechtlichen  Gesetzgebung,  über
die  Resormpostulate  und  über  die  auftauchenden  Grundgedanken
  in  Rechtswissenschaft  und  Gesetzgebung,  in  der
vorliegenden  ersten  Abtheilung  seines  Werkes  an  mit
einer  Gegenüberstellung  der  römischen  Traditionstheorle
und  der  deutschen  Auflassung,  bespricht  des  Näheren
die  römische  und  deutsche-rechtliche  Hypothek,  schildert
dann  den  Kampf  der  römischen  und  deutschen.  Rechtsrincipien,

  sowie  die  allmähliche  Rückkehr  zum  altdeutschen

Fenchten,  solie  dict  und  vertieft  sich  schließlich  in  sehr
instructiver  Weise  in  eine  Schilderung  der  preuß.  Grundbuchsgesetzgebung
  von  1872  als  der  muthmaßlichen  Grundlage
  des  künftigen  deutschen  Civilgesetzbuchs  in  der  vorwürfigen
  Materie.

Scherer  nimmt  zum  Ausgangspunkt  seiner  Erörterung
das  französische  Hypothekenrechtssystem  in  seinem
Gegensatz  zur  deutschen  Rechtsgestaltung,  bespricht  die
Mängel  des  Ersteren,  legt  die  dadurch  hervorgerufenen
Aenderungen  dar,  welche  sich  auf  legislativem  Wege  in
Bezug  auf  Immobillarerwerb  und  Hypothekenrecht  in
#hpesußen,  Elsaß-Lothringen  (Frankreich),  Rheinbayern,
Rheinhessen  vollzogen,  schildert  die  Entwicklung  und  den
gegenwärtigen  Stand  der  Gesetzgebung  in  Baden,  wirft
auch  einige  Blicke  auf  verwandte  außerdeutsche  Gesetzgebungen
  und  kommt  schließlich  ebenfalls  auf  die  Reformestrebungen

  zu  sprechen.

Es.  F  hochinteressant,  beide  Werke  an  und  für  sich
und  in  ihrem  Nebeneinander  zu  durchforschen.  Sie  erleichtern
  wesentlich  das  Verständniß  des  Bestehenden,  wie
die  richtige  Würdigung  der  Reformtendenzen.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  Junge  &  Sohn  in  Erlangen.