Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung 
sind ohne Verzug von dem Vorstande in den für die Bekanntmachungen der Ge- 
nossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt 
ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. War der 
Beschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Ge- 
richte (§ . 10) das Urtheil behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche 
Bekanntmachung der letzteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffent- 
licht war. 
§. 50. 
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft 
entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der 
Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt. 
Vierter Abschnitt. 
Revision. 
§. 51. 
Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäftsführung derselben 
in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten Jahre der 
Prüfung durch einen der Genossenschaft nicht angehörigen, sachverständigen Re- 
visor zu unterwerfen. 
§. 52. 
Für Genossenschaften, welche einem den nachfolgenden Anforderungen ge- 
nügenden Verbande angehören, ist diesem das Recht zu verleihen, den Revisor zu 
bestellen. 
§. 53. 
Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften 
und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im §. 1 bezeichneten 
Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum 
Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. 
§. 54. 
Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut desselben angegeben 
sein. Der Inhalt des Statuts muß erkennen lassen, daß der Verband im Stande 
ist, der Revisionspflicht zu genügen. Das Statut hat insbesondere den Verbands- 
bezirk sowie die höchste und die geringste Zahl von Genossenschaften, welche der 
Verband umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen über Auswahl und 
Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung, 
Sitz und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes 
zu enthalten.
	        
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