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Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung
sind ohne Verzug von dem Vorstande in den für die Bekanntmachungen der Ge-
nossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
Soweit durch ein Urtheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt
ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. War der
Beschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Ge-
richte (§ . 10) das Urtheil behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche
Bekanntmachung der letzteren erfolgt, soweit der eingetragene Beschluß veröffent-
licht war.
§. 50.
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft
entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der
Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
Vierter Abschnitt.
Revision.
§. 51.
Die Einrichtungen der Genossenschaft und die Geschäftsführung derselben
in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten Jahre der
Prüfung durch einen der Genossenschaft nicht angehörigen, sachverständigen Re-
visor zu unterwerfen.
§. 52.
Für Genossenschaften, welche einem den nachfolgenden Anforderungen ge-
nügenden Verbande angehören, ist diesem das Recht zu verleihen, den Revisor zu
bestellen.
§. 53.
Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften
und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im §. 1 bezeichneten
Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseitiger Geschäftsbeziehungen zum
Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen.
§. 54.
Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut desselben angegeben
sein. Der Inhalt des Statuts muß erkennen lassen, daß der Verband im Stande
ist, der Revisionspflicht zu genügen. Das Statut hat insbesondere den Verbands-
bezirk sowie die höchste und die geringste Zahl von Genossenschaften, welche der
Verband umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen über Auswahl und
Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung,
Sitz und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes
zu enthalten.