Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkurs- 
ordnung §. 97 Absatz 2, 3 zu hören. 
Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde abgewiesen werden, 
daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei. 
§. 94. 
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Genosesenschaft 
aufgelöst. 
§. 95. 
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in das Genossenschafts- 
register einzutragen. Die Eintragung wird nicht bekannt gemacht. 
§. 96. 
Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein Gläubiger- 
ausschuß zu bestellen. Die Gläubigerversammlung hat über die Beibehaltung 
der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. Im Uebrigen 
kommen die Vorschriften im §. 79 der Konkursordnung zur Anwendung. 
§. 97. 
Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur Beschlußfassung darüber zu 
berufen (§§. 42 bis 44), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des 
Aufsichtsraths beizubehalten oder andere zu bestellen sind. 
§. 98. 
Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußvertheilung (Kon- 
kursordnung §. 149) berücksichtigten Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung 
des Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt 
werden, sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten. 
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut ein anderes 
Beitragsverhältniß festsetzt, nach Köpfen zu leisten. 
Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen unvermögend sind, werden 
auf die übrigen vertheilt. 
Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen nach den vorstehenden 
Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die 
Befriedigung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nachschüssen zu erstatten. 
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an die Genossen- 
schaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er als 
Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu 
beanspruchen hat. 
§. 99. 
Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichts- 
schreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung §. 114), zu berechnen, wieviel zur
	        
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