— 78 —
werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkurs-
ordnung §. 97 Absatz 2, 3 zu hören.
Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grunde abgewiesen werden,
daß eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse nicht vorhanden sei.
§. 94.
Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Genosesenschaft
aufgelöst.
§. 95.
Die Eröffnung des Konkursverfahrens ist unverzüglich in das Genossenschafts-
register einzutragen. Die Eintragung wird nicht bekannt gemacht.
§. 96.
Bei der Eröffnung des Verfahrens ist von dem Gerichte ein Gläubiger-
ausschuß zu bestellen. Die Gläubigerversammlung hat über die Beibehaltung
der bestellten oder die Wahl anderer Mitglieder zu beschließen. Im Uebrigen
kommen die Vorschriften im §. 79 der Konkursordnung zur Anwendung.
§. 97.
Die Generalversammlung ist ohne Verzug zur Beschlußfassung darüber zu
berufen (§§. 42 bis 44), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des
Aufsichtsraths beizubehalten oder andere zu bestellen sind.
§. 98.
Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußvertheilung (Kon-
kursordnung §. 149) berücksichtigten Forderungen aus dem zur Zeit der Eröffnung
des Konkursverfahrens vorhandenen Vermögen der Genossenschaft nicht befriedigt
werden, sind die Genossen verpflichtet, Nachschüsse zur Konkursmasse zu leisten.
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut ein anderes
Beitragsverhältniß festsetzt, nach Köpfen zu leisten.
Beiträge, zu deren Leistung einzelne Genossen unvermögend sind, werden
auf die übrigen vertheilt.
Zahlungen, welche Genossen über die von ihnen nach den vorstehenden
Bestimmungen geschuldeten Beiträge hinaus leisten, sind ihnen, nachdem die
Befriedigung der Gläubiger erfolgt ist, aus den Nachschüssen zu erstatten.
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an die Genossen-
schaft aufrechnen, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unter welchen er als
Konkursgläubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu
beanspruchen hat.
§. 99.
Der Konkursverwalter hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichts-
schreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung §. 114), zu berechnen, wieviel zur