Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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C. 107. 
Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkursordnung F. 149) 
begonnen wird, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vor- 
schußberechnung und der zu derselben etwa ergangenen Zusätze zu berechnen, wie- 
viel die Genossen in Gemäßheit des §. 98 an Nachschüssen zu leisten haben. 
Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vorschriften in S§. 99 
bis 102, 104 bis 106, der Vorschrift im F. 99 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß 
auf Genossen, deren Unvermögen zur Leistung von Beiträgen sich herausgeftellt 
hat, Beiträge nicht vertheilt werden. 
K. 108. 
Der Verwalter hat, nachdem die Nachschußberechnung für vollstreckbar 
erklärt ist, unverzüglich den gemäß §. 103 vorhandenen Bestand und, so oft von 
den noch einzuziehenden Beiträgen hinreichender Bestand eingegangen ist, diesen 
im Wege der Nachtragsvertheilung (Konkursordnung H. 153) unter die Gläubiger 
zu vertheilen. 
Außer den Antheilen auf die im §F. 155 der Konkursordnung bezeichneten 
Forderungen sind zurückzubehalten die Antheile auf Forderungen, welche im 
Prüfungstermine von dem Vorstande ausdrücklich bestritten worden sind. Dem 
Gläubiger bleibt überlassen, den Widerspruch des Vorstandes durch Klage zu be- 
seitigen. Soweit der Widerspruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden 
die Antheile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei. 
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Ueberschüsse hat 
der Konkursverwalter an die Genossen zurückzuzahlen. 
S. 109. 
Eine Aufhebung des Konkursverfahrens durch Zwangsvergleich findet 
nicht statt. 
Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig, nachdem mit dem Voll= 
zuge der Schlußvertheilung begonnen ist. Die Zustimmung aller bei der letzteren 
berücksichtigten Konkursgläubiger ist beizubringen. Inwieweit es der Zustimmung 
oder der Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen nicht festge- 
stellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen. 
&. 110. 
Der Vorstand ist verpflichtet, den Konkursverwalter bei den diesem in 
§. 99 Absatz 1, §. 102 Absatz 1, I#. 106, 107 zugewiesenen Obliegenheiten zu 
unterstützen. 
F. 111. 
Die in diesem Abschnitte hinsichtlich des Vorstandes getroffenen Bestim- 
mungen gelten auch hinsichtlich der Liquidatoren. 
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