Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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nicht befriedigt sind, die einzelnen Genossen in Anspruch nehmen, ohne daß den 
letzteren die Einrede der Theilung zusteht. 
Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorstande 
oder den Liquidatoren nicht ausdrücklich bestritten sind, können auch von den in 
Anspruch genommenen Genossen nicht bestritten werden. 
Das rechtskräftige Urtheil, welches in dem Prozeß über eine im Prüfungs- 
termine von dem Vorstande oder den Liquidatoren bestrittene Forderung für oder 
gegen dieselben ergeht, wirkt gegenüber allen Genossen. 
In Ansehung einer im Konkursverfahren streitig gebliebenen Forderung 
kann, solange dieselbe nicht festgestellt ist, eine Verurtheilung der Genossen nicht 
erfolgen. 
§. 117. 
Die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen Genossen verjährt, sofern 
nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gesetzlich ein- 
tritt, in zwei Jahren seit Ablauf der im §. 116 Absatz 2 bestimmten Frist. 
Die Verjährung zu Gunsten eines Genossen wird durch Rechtshandlungen 
unterbrochen, welche gegen die Genossenschaft oder von derselben vorgenommen 
werden; sie wird nicht unterbrochen durch Rechtshandlungen, welche gegen einen 
anderen Genossen oder von demselben vorgenommen werden. 
Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormundete Per- 
sonen, sowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minder- 
jährigen zustehen, ohne Zulassung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 
jedoch mit Vorbehalt des Rückgriffs gegen die Vormünder und Verwalter. 
§. 118. 
Soweit Genossen in Gemäßheit des §. 116 Konkursgläubiger befriedigen, 
treten sie in die Rechte der letzteren gegen die Genossenschaft ein. 
§. 119. 
Die Bestimmungen der §§. 116 bis 118 finden auf die in den letzten 
zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der Genossenschaft 
ausgeschiedenen Genossen (§§. 68, 74), welche nicht schon in Gemäßheit des §. 73 
der Haftpflicht unterliegen, wegen der bis zu dem Zeitpunkte ihres Ausscheidens 
von der Genossenschaft eingegangenen Verbindlichkeiten mit der Maßgabe An- 
wendung, daß der Anspruch der Gläubiger erst nach Ablauf von sechs Monaten 
seit dem Termine, in welchem die Nachschußberechnung (§. 107) für vollstreckbar 
erklärt ist, erhoben werden kann. 
Dieser Anspruch erstreckt sich, wenn im Falle des Todes eines Genossen 
dessen Ausscheiden nach dem im §. 75 Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte eingetragen 
ist, auf die bis zum Tage der Eintragung von der Genossenschaft eingegangenen 
Verbindlichkeiten, sofern nicht der Erbe beweist, daß bei ihrer Eingehung dem 
Gläubiger der Tod des Genossen bekannt war.
	        
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