Full text : Handbuch der Politik. Zweiter Band. (2)

148  Otto  Schwarz,  Die  öffentlichen  Kredite.  IL

vorlagen,  Vorschusszahlungen  der  Unfallrenten,  welche  die  Reichspost  und  die  bayerische  und
württemb.  Postverwaltung  für  Rechnung  der  Berufsgenossenschaften  usw.  gesetzlich  zu  leisten
hatten,  können  die  gewöhnlichen  Betriebsfonds  von  vornberein  nicht  ausreichen.  In  solchen
Fällen  muss  ergänzend  die  Aufnahme  schwebender  Schulden  eintreten.f)

Die  hierfür  übliche  Form  ist,  soweit  das  Reich  in  Frage  kommt,  die  der  unverzinslichen
  Reichsschatzanweisungen.  Das  sind  Anweisungen  auf  Zahlung  einer
bestimmten  Geldsumme  zu  einem  bestimmten  Termine  seitens  der  Reichshauptkasse.  Sie
lauten  in  der  Regel  auf  Beträge  von  1000,  10  000,  50.000  oder  100  000  M.

Sie  werden  in  der  Regel  von  der  Reichsbank  8)  gegen  Verrechnung  eines  Zinses  in  Höhe  des
Bankdiskonts  diskontiert.  Die  Reichsbank  hat  das  Recht,  diese  Schatzanweisungen  weiter  an
andere  Banken  und  Private  zu  rediskontieren,  ein  Recht,  von  dem  sie  namentlich  im  Interesse
ihrer  Diskontpolitik  Gebrauch  macht,  um  bei  unerwünschter  Geldfülle  im  offenen  Markte  den
Geldmarkt  durch  Verkauf  von  Sch.  zu  verengen,  zu  versteifen.  Der  Reichskanzler  hat  zu  bestimmen,
wann  und  in  welcher  Höhe  Sch.  ausgegeben  werden  sollen,  wie  lange  die  Umlaufszeit  dauern
soll  u.s.  f.  Bei  den  zu  vorübergehenden  Verstärkungen  der  ordentl.  Betriebsmittel  der  Reichshauptkasse
  bestimmten  Sch.  darf  die  Umlaufszeit  den  Zeitraum  von  6  Monaten  nach  Ablauf  des
betr.  Rechnungsjahres  nicht  überschreiten  ($  7  der  Reichsschuldenordng.  in  der  Fassung  der
Nov.  v.  22.  2.  1904).

Der  etatsmässig  zulässige  Höchstbetrag  de$S  Umlaufs  der  Schatzanweisungen
zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds  der  Reichshauptkasse  wird  alljährlich  im
Reichsfinanzetatsgesetz  festgelegt  ($1  Abs.  2  der  Reichsschuldenordn.  v.  19.  3  1900).  So  wurde  diese
Höchstsumme  für  1877  und  1879  auf  24  Mill.,  für  1878,  1880—81  auf  40  Mill.  festgesetzt.  In  den
Jahren  1882—86  erhöhte  man  ihn  auf  70  Mill.,  1887—91  auf  100,  von  1892—1901  auf  je  175  Mill,
Seitdem  musste  er  gewaltig  gesteigert  werden;  er  betrug  1902—1904  je  275,  1905—1907  je  350.
1908  475,  1909,  dem  Jahre  der  Finanzreform.  sogar  600  Mill.  M.  Erst  infolge  der  Reichsfinanzreform
  konnte  der  Höchstsatz  wieder  1910  auf  450,  1911  auf  weitere  375  Mill.  M.  ermässigt
werden.  Seit  1912  ist,  der  Höchstbetrag  weiter  auf  350  Mill.  M.  herabgemindert.  Diese  Zahlenentwicklung
  gibt  jedoch  insofern  kein  ganz  vollständiges  Bild,  als  Schatzanweisungen  in  den
Grenzen  jener  Maximalsummen  mehrfach  im  Jahre  begeben  werden  können.

Der  unverzinsliche  Schatzanweisungskredit  als  schwebende  Schuld  zur  Verstärkung  der
Betriebsfonds  ist  ausser  im  Reiche  auch  in  einer  Anzahl  der  grossen  Bundesstaaten  üblich.
In  Preussen,  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Hessen,  Elsass-Lothringen
  pflegt  in  den  Finanz-  und  Etatsgesetzen  ein  Höchstbetrag  für  Ausgabe  kurzfristiger
Schatzanweisungen  „zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Betriebsfonds‘‘  der  Staatshauptkasse
festgesetzt  zu  werden.

Rechnet  man  die  Inanspruchnahme  des  deutschen  Geldmarkts  durch  Schatzanweisungen
und  sonstige  kurzfristige  Geldaufnahmen  seitens  des  deutschen  Reichs  und  der
Bundesstaaten  zusammen,  so  ergeben  sich  steigende  und  namentlich  in  gewissen  Monaten,
vor  allem  in  der.  Winterhälfte  oft  erhebliche  Summen.

Erst  in  neuerer  Zeit  hat  sich  diese  Gesamtsumme  namentlich  infolge  geringerer  Bedürfnisse
des  Reiches  erheblich  vermindert.  (Nähere  Ziffern  in  der  I.  Aufl.  S.  147.)

Der  Form  nach  als  schwebende  Schulden  auftretende,  ihrem  Wesen  nach  mehr  den  festen,
fundierten  Schulden  zuzurechnende  Schuldformen  sind  die  verzinslichen  (mehrere
Jahrelaufenden)  Schatzanweisungen.

Als  sich  gegen  Ausgang  der  90er  Jahre  der  deutsche  Anleihemarkt  erheblich  verschlechterte
und  die  Wirtschaftskrise  des  Jahres  1900  die  Ausgabe  3%,  Reichsanleihen  zu  annehmbaren  Preisen
unmöglich  machte,  fing  man  zum  ersten  Male  im  Reiche  wiederum  an,  längerfristige  aber  verzinsliche
  Schatzanweisungen  auszugeben.  Man  begann  zunächst  mit  Ausgabe  von  80  Mill.

')  Schwebende  Schulden  finden  sich  daher  auch  in  England  und  Belgien.
®)  Gelegentlich  werden  auch  an  andere  Banken  oder  Private  Schatzanweisungen  gegeben.