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(Nr. 1907.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts-
Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs-
- haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird
in Ausgabe
auf 69 835 851 Mark, nämlich
auf 6 165 866 Mark an fortdauernden,
auf 13 190 694 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen
Etats, und
auf 50 479 291 Mark an einmaligen Ausgaben des außer-
ordentlichen Etats,
und
in Einnahme
auf 69 835 851 Mark
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl.
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.