Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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(Nr. 1907.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs- 
- haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird 
in Ausgabe 
auf 69 835 851 Mark, nämlich 
auf 6 165 866 Mark an fortdauernden, 
auf 13 190 694 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 50 479 291 Mark an einmaligen Ausgaben des außer- 
ordentlichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 69 835 851 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi.