Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 123 — 
(Nr. 1907.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Etatsjahr 1890/91. Vom 5. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte dritte Nachtrag zum Reichs- 
- haushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 wird 
in Ausgabe 
auf 69 835 851 Mark, nämlich 
auf 6 165 866 Mark an fortdauernden, 
auf 13 190 694 Mark an einmaligen Ausgaben des ordentlichen 
Etats, und 
auf 50 479 291 Mark an einmaligen Ausgaben des außer- 
ordentlichen Etats, 
und 
in Einnahme 
auf 69 835 851 Mark 
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 1. Februar 1890 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 25) festgestellten Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1890/91 hinzu. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiania, den 5. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.