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braucht, vor Gericht auftreten kann. Bal.
Deutsche Noilprozeordnun) §& 774 flf.
Kbrigens wird der Ausdruck A. auch zur
Bezeichnung des sonstigen Vertreters einer
Person oder einer Hütderschaft gebraucht,
z. B. der A. ber Futschen enossenschaften.
Der durch das Verbrechen verletzte Staat
wird durch den Staatsanwalt ((. d.)
vertreten.
Anzeige, im Strafprozeß die Mitteilung,
welche einer Behörde von einer beabsichtigten
oder von einer begangenen
strafbaren Handlung zum Zweck ihrer Verbütung
oder ihrer Bestrafung gemacht
wird. Eine Verpflichtung zur Erstattung
einer solchen A. (Anzeigepflicht) liegi
zuäcst nurdenhierzu berufenen Organen
er öffentlichen Sicherheit und denjenigen
Beamten ob, welche bei Ausübung der
Strafgewalt mitzuwirken haben. Allein
manche Verbrechen enthalten einen so gefährlichen
Eingriffin die allgemeine Rechtsordnung
und Rechtssicherheit, daß es als
eine allgemeine Bürgerpflicht erachtet wird,
zur Verhütung einer solchen strafbaren
Handlung durch rechtzeitige A. mit beizutragen.
Das österreichische Strafgesetzbuch
nimmt diese Anzeigepflicht in Bezug auf
alle bevorstehenden Verbrechen (im enern
Sinn), das deutsche Strafgesetzbuch
8 139) dagegen nur in Ansehung der Verrechen
des ums, Landesverrats,
Münzverbrechens, Mordes, Raubes, Menschenraubs
oder eines gerrinhesährlichen
Verbrechens an. Es bedrott njenigen,
welcher von einem solchen erbrechen zu
einer Zeit, in welcher die Verhütung desselben
möglich ist, glaubhafte Kenntnis
erhält und es gleichwohl unterläßt, hier-=von
der Behörde oder der durch das Verbrechen
bedrohten Person zur rechten Zeit
A. zu machen, mit Gefängnis bis zu 5
Jahren, wofern das Verbrechen oder ein
strafbarer Versuch eines solchen wirklich
begangen worden ist. Ist jedoch die A. mit
einer err für Leib oder Leben des Anzeigepflichtigen
oder eines Angehörigen
(s. d.) von ihm verknüpft, so ist die Unterlassung
der A. nicht strafbar (deutsches
Strafgesetzbuch, &#& 52, 54). Was aber
die A. eines begangenen Verbrechens
anbetrifft, so wird die Unterlassung der-Anzeige
— Apanage.
selben nach dem deutschen Strafgesetzbuch
"l 346) nur dann bestraft, wenn sie zugleich
als Unterlassung einer besondern
mtspflicht erscheint. Ein Beamter, welcher
vermöge seines Amtes bei Ausübung der
Strafgewalt oder bei Vollstreckung der
Strafe mitzuwirken hat, wird nämlich mit
Zuchthaus bis zu 5 Jahren belegt, wenn
er in der Absicht, jemand der gesetzlichen
Strafe zccht widrig zu entziehen, die Verfolgung
einer strafbaren Handlung unterläßt.
Sind mildernde Umstände vorhanden,
so tritt Gefängnisstrafe nicht unter
einem Monat ein. Hat eine solche Absicht
auf seiten des anzeigepflichtigen Beamten
nichk vorgelegen, so wird derselbesich gleichwohl
einer Disziplinaruntersuchung aussetzen.
Anzeigen strafbarer Handlungen
oder Anträge auf Strafverfolgung können
nach der deutschen Strafprozeßordnung
(& 156) bei der Staatsanwaltschaft, bei
den Behörden und Beamten des Polizeiund
Sicherheitsdienstes und bei den Amtsbeewdigung
darf nur auf Grund schriftcutend
mit Indiz gebraucht, worunter
man ein Moment versteht, dessen Gewißoder
Unschuld
schließen läßt.
Schuld des Angeklagten ohne dessen Geständnis
lediglich durch Indizien erbracht,
so spricht man von Indizienbeweis.
Apenage (ranz.= spr. aahsch), die zum
standesgemäßen Unterhalt nicht regierender
Mitglieder eines fürstlichen Hauses
bestimmte Dotation. Das Rechtsinstitut
der A. steht mit dem Grundsatz der
Primogenitur im Zusammenhang, wo-