Inhaltsverzeichnis : Staats-Lexikon.

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braucht,  vor  Gericht  auftreten  kann.  Bal.
Deutsche  Noilprozeordnun)  §&  774  flf.
Kbrigens  wird  der  Ausdruck  A.  auch  zur
Bezeichnung  des  sonstigen  Vertreters  einer
Person  oder  einer  Hütderschaft  gebraucht,
z.  B.  der  A.  ber  Futschen  enossenschaften.
Der  durch  das  Verbrechen  verletzte  Staat
wird  durch  den  Staatsanwalt  ((.  d.)
vertreten.

Anzeige,  im  Strafprozeß  die  Mitteilung,
  welche  einer  Behörde  von  einer  beabsichtigten
  oder  von  einer  begangenen
strafbaren  Handlung  zum  Zweck  ihrer  Verbütung
  oder  ihrer  Bestrafung  gemacht
wird.  Eine  Verpflichtung  zur  Erstattung
einer  solchen  A.  (Anzeigepflicht)  liegi
zuäcst  nurdenhierzu  berufenen  Organen

er  öffentlichen  Sicherheit  und  denjenigen
Beamten  ob,  welche  bei  Ausübung  der
Strafgewalt  mitzuwirken  haben.  Allein
manche  Verbrechen  enthalten  einen  so  gefährlichen
  Eingriffin  die  allgemeine  Rechtsordnung
  und  Rechtssicherheit,  daß  es  als
eine  allgemeine  Bürgerpflicht  erachtet  wird,
zur  Verhütung  einer  solchen  strafbaren
Handlung  durch  rechtzeitige  A.  mit  beizutragen.
  Das  österreichische  Strafgesetzbuch
nimmt  diese  Anzeigepflicht  in  Bezug  auf
alle  bevorstehenden  Verbrechen  (im  enern

  Sinn),  das  deutsche  Strafgesetzbuch
8  139)  dagegen  nur  in  Ansehung  der  Verrechen

  des  ums,  Landesverrats,
Münzverbrechens,  Mordes,  Raubes,  Menschenraubs
  oder  eines  gerrinhesährlichen
Verbrechens  an.  Es  bedrott  njenigen,
welcher  von  einem  solchen  erbrechen  zu
einer  Zeit,  in  welcher  die  Verhütung  desselben
  möglich  ist,  glaubhafte  Kenntnis

erhält  und  es  gleichwohl  unterläßt,  hier-=von

  der  Behörde  oder  der  durch  das  Verbrechen
  bedrohten  Person  zur  rechten  Zeit
A.  zu  machen,  mit  Gefängnis  bis  zu  5
Jahren,  wofern  das  Verbrechen  oder  ein
strafbarer  Versuch  eines  solchen  wirklich
begangen  worden  ist.  Ist  jedoch  die  A.  mit
einer  err  für  Leib  oder  Leben  des  Anzeigepflichtigen
  oder  eines  Angehörigen
(s.  d.)  von  ihm  verknüpft,  so  ist  die  Unterlassung
  der  A.  nicht  strafbar  (deutsches
Strafgesetzbuch,  &#&  52,  54).  Was  aber
die  A.  eines  begangenen  Verbrechens
anbetrifft,  so  wird  die  Unterlassung  der-Anzeige

  —  Apanage.

selben  nach  dem  deutschen  Strafgesetzbuch
"l  346)  nur  dann  bestraft,  wenn  sie  zugleich
  als  Unterlassung  einer  besondern

mtspflicht  erscheint.  Ein  Beamter,  welcher
vermöge  seines  Amtes  bei  Ausübung  der
Strafgewalt  oder  bei  Vollstreckung  der
Strafe  mitzuwirken  hat,  wird  nämlich  mit
Zuchthaus  bis  zu  5  Jahren  belegt,  wenn
er  in  der  Absicht,  jemand  der  gesetzlichen
Strafe  zccht  widrig  zu  entziehen,  die  Verfolgung
  einer  strafbaren  Handlung  unterläßt.
  Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,
  so  tritt  Gefängnisstrafe  nicht  unter
einem  Monat  ein.  Hat  eine  solche  Absicht
auf  seiten  des  anzeigepflichtigen  Beamten
nichk  vorgelegen,  so  wird  derselbesich  gleichwohl
  einer  Disziplinaruntersuchung  aussetzen.
  Anzeigen  strafbarer  Handlungen
oder  Anträge  auf  Strafverfolgung  können
nach  der  deutschen  Strafprozeßordnung
(&  156)  bei  der  Staatsanwaltschaft,  bei
den  Behörden  und  Beamten  des  Polizeiund
  Sicherheitsdienstes  und  bei  den  Amtsbeewdigung

  darf  nur  auf  Grund  schriftcutend

  mit  Indiz  gebraucht,  worunter
man  ein  Moment  versteht,  dessen  Gewißoder

  Unschuld
schließen  läßt.
Schuld  des  Angeklagten  ohne  dessen  Geständnis
  lediglich  durch  Indizien  erbracht,
so  spricht  man  von  Indizienbeweis.

Apenage  (ranz.=  spr.  aahsch),  die  zum
standesgemäßen  Unterhalt  nicht  regierender
  Mitglieder  eines  fürstlichen  Hauses
  bestimmte  Dotation.  Das  Rechtsinstitut
  der  A.  steht  mit  dem  Grundsatz  der
Primogenitur  im  Zusammenhang,  wo-