Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

Artikel 8. 
Die Angehörigen des einen Theiles, welche sich auf dem Gebiete des anderen 
Theiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und in die Lage kommen 
sollten, auf Grund der Bestimmungen des Artikels 4 weggewiesen zu werden, 
sollen sammt Familie auf Verlangen des ausweisenden Theiles jederzeit von dem 
anderen Theile wieder übernommen werden. 
Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Theil, seine vormaligen 
Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen Gesetz- 
gebung bereits verloren haben, solange sie nicht in dem anderen oder einem 
dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen Theiles wieder 
zu übernehmen. 
 Eine polizeiliche Zuweisung soll jedoch, sofern nicht das Heimathrecht des 
Zuzuweisenden durch eine noch gültige unverdächtige Heimathurkunde dargethan 
ist, gegenseitig nicht stattfinden, bevor die Frage der Uebernahmepflicht erledigt 
und die letztere von dem pflichtigen Theile ausdrücklich anerkannt ist. 
Die Transportkosten bis zur Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz 
werden von dem zuweisenden Theile getragen. 
Artikel 9. 
Beide Theile behalten sich in Bezug auf solche Personen, welche vor Er- 
füllung ihrer Militärpflicht die Staatsangehörigkeit gewechselt haben, das Recht 
vor, ihnen die Befugniß zum bleibenden Aufenthalte oder die Niederlassung in 
ihrem früheren Heimathlande zu untersagen. 
Artikel 10. 
Die deutschen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken in der Schweiz 
und umgekehrt die schweizerischen Eigenthümer oder Bebauer von Grundstücken im 
Gebiete des Deutschen Reichs genießen in Bezug auf die Bewirthschaftung ihrer 
Güter die nämlichen Vortheile, wie die am gleichen Orte wohnenden Inländer, 
unter der Bedingung, daß sie sich allen für die Landesangehörigen geltenden 
Verwaltungs- und Polizeiverordnungen unterwerfen. 
Artikel 11. 
Jeder der vertragenden Theile verpflichtet sich, dafür zu sorgen, daß in 
seinem Gebiete denjenigen hülfsbedürftigen Angehörigen des anderen Theiles, welche 
der Kur und Verpflegung benöthigt sind, diese nach den am Aufenthaltsorte für 
die Verpflegung der eigenen Angehörigen bestehenden Grundsätzen bis dahin zu 
Theil werde, wo ihre Rückkehr in die Heimath ohne Nachtheil für ihre und An- 
derer Gesundheit geschehen kann. 
Ein Ersatz der hierdurch oder durch die Beerdigung Verstorbener erwachsenden 
Kosten kann gegen die Staats-, Gemeinde- oder andere öffentliche Kassen des- 
jenigen der vertragenden Theile, welchem der Hülfsbedürftige angehört, nicht
	        
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